Beschwerde gegen Geschwindigkeitsmessung mit Messgerät TraffiStar S350
Im Bußgeldverfahren hatte ein Kraftfahrer beantragt, ein Sachverständigengutachten einzuholen zu der von ihm erhobenen Behauptung, dass bei dem Messgerät des Typs TraffiStar S350 die Möglichkeit ausgeschlossen sei, die Messung sachverständig überprüfen zu lassen, da das Gerät nicht alle Messdaten speichere.
Vorinstanzen: Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes trotz fehlender Speicherung aller Messdaten möglich
Die im Bußgeldverfahren befassten Gerichte – Amtsgericht Saarbrücken und Saarländisches Oberlandesgericht – sind dem nicht nachgekommen und bei ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass trotz der fehlenden Speicherung aller Messdaten der Geschwindigkeitsverstoß festgestellt werden kann und die Daten zur Grundlage der Verurteilung gemacht werden können, da bei einem von der PTB zugelassenen Messgerät die Gerichte grundsätzlich von der Richtigkeit der Messung ausgehen könnten (sog. standardisiertes Messverfahren).
Kläger sah Grundrecht auf faires gerichtliches Verfahren verletzt
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der betroffene Kraftfahrer u.a. eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da ihm durch die fehlende Speicherung aller Messdaten die Möglichkeit genommen werde, Messfehler aufzuzeigen.
VerfGH: Ergebnisse standardisierter Messverfahren müssen überprüfbar sein
Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, dass die Geschwindigkeitsmessung durch das Gerät TraffiStar S350 ein standardisiertes Messverfahren darstellt. Die mit TraffiStar S350 gewonnenen Messergebnisse können daher durchaus zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden.
Wenn sich ein Betroffener jedoch - wie vorliegend - gegen das Messergebnis wendet, muss er nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs die Möglichkeit haben, die Validität der standardisierten Messung zu überprüfen.
Das ist auch dann der Fall, wenn er zunächst keinen auf der Hand liegenden Einwand – etwa sich aus dem Lichtbild offenkundig ergebende Unklarheiten – vortragen kann. Denn zu einer wirksamen Verteidigung gehört auch, nachforschen zu können, ob es bislang nicht bekannte Zweifel an der Tragfähigkeit des Vorwurfs gibt. Dies ist dem Beschwerdeführer aber mangels Speicherung der Rohmessdaten verwehrt.
Ergebnisse des Messverfahrens nicht verwertbar
Da die Ergebnisse des Messverfahrens mit dem Gerät TraffiStar S350 wegen der verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf wirksame Verteidigung unverwertbar sind, hat der Verfassungsgerichtshof dem betroffenen Kläger Recht gegeben und die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben.
Auch wenn die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs Gerichte außerhalb des Saarlandes nicht unmittelbar bindet, sind die Argumente des Urteils doch gewichtig und überzeugend.
Zudem betreffen die Argumente nicht nur das verfahrensgegenständliche Gerät TraffiStar S350 sondern auch weitere Messgeräte, insbesondere sogenannte Starenkasten, welche ebenfalls die für eine gutachterliche Überprüfung erforderlichen Rohdaten nicht speichern,
Wir vertreten Mandanten diesbezüglich bundesweit
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und die Einspruchsfrist von zwei Wochen noch nicht abgelaufen sein, raten wir dringend dazu, anwaltlich prüfen zu lassen, ob Sie auf Basis der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs gegen den Bußgeldbescheid vorgehen können.
Sollte die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sein und Sie eine Geldstrafe in Höhe von mindestens 250 Euro oder ein Fahrverbot erhalten haben, ist zu prüfen, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich ist.
Sollten Sie weitere Informationen zu diesem Thema wünschen, dann schauen Sie sich bitte die weiteren Teile unseres Videopdcasts an oder informieren Sie sich direkt bei uns.
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