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Ordnungswidrigkeitsrecht und Verkehrsrecht | 08.02.2016

Geschwindigkeits­überschreitung

Verdecktes Schild bei Überhol­vorgang stellt keinen fahr­lässigen Geschwindigkeits­verstoß dar

Für berechtigten Fahrlässig­keitsvorwurf muss Geschwindigkeits­begrenzung mit Schildern auf beiden Seiten angekündigt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thomas Brunow

Das OLG Dresden hat sich zu der Frage positioniert, ob ein fahr­lässiger Geschwindigkeits­verstoß vorliegt, wenn der Fahrer das entsprechende Verkehrs­zeichen beim Überholen eines LKW passiert und es deshalb nicht wahrnimmt, weil es durch den LKW verdeckt wird.

Autofahrer erhält Geldbuße wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes

Vorangegangen war eine amtsgericht­liche Entscheidung, in der gegen den Betroffenen auf des Geschwindigkeits­verstoßes eine Geldbuße von 150 Euro verhängt wurde. Von einem Fahrverbot sah das Amtsgericht jedoch ab. Es war der Ansicht, dass der Betroffene, der außerorts mit 129 km/h gemessen wurde, zwar das 70er Schild aufgrund des Überhol­vorgangs nicht gesehen hat, jedoch war wenige hundert Meter zuvor ein Vorweg­weiser aufgestellt, der auf einen nahenden Kreuzungs­bereich hinwies. Diesen hatte der Betroffene auch nach eigener Angabe wahr­genommen. Das Amtsgericht schluss­folgerte daraus, dass sich dem Betroffenen aufgrund dieses Zeichens hätte aufdrängen müssen, dass die zulässige Höchst­geschwindigkeit vor dem Kreuzungs­bereich verringert werde.

Das OLG Dresden sah dies etwas anders

Es ließ allein die Vorankündigung einer Kreuzung nicht genügen, um eine Verringerung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit erwarten zu müssen und von einem fahr­lässigen Geschwindigkeits­verstoß auszugehen. Eine solche Fahrlässig­keit liege in dem Fall vor, wenn die Geschwindigkeits­begrenzung mit Schildern auf beiden Seiten angekündigt werde, wenn sich der Straßen­verlauf sehr kurvenreich darstelle oder eine Baustelle zu erkennen sei. In diesen Fällen geht das Oberlandesgericht davon aus, dass sich eine Verringerung der zulässigen Höchst­geschwindigkeit aufdrängen muss. Dennoch hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des AG nicht auf, da die zulässige Höchst­geschwindigkeit von 100 km/h außerorts auch um 29 km/h überschritten wurde und es zudem keinen Zulassungs­grund sah, da die obergericht­liche Rechtsprechung insoweit gefestigt ist und keiner weiteren Klärung bedarf.

Gerne stehen wir Betroffenen jederzeit für eine unverbind­liche erste Beratung zur Verfügung.

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