Grundsätzlich haben Verbraucher das Recht einen Vertrag zu widerrufen
Grundsätzlich besteht bei Verbraucherdarlehen die Möglichkeit, die eigene Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen bzw. 14 Tagen ab Unterschrift bzw. Abschluss des Vertrages zu widerrufen. Voraussetzung ist dabei aber die ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht durch eine entsprechende Widerrufsbelehrung. Hat keine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden, insbesondere durch Vorlage einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, so kann der Widerruf auch Jahre nach dem Vertragsschluss erklärt werden, sodass Grundsätzlich ein „ewiges Widerrufsrecht“ gegeben ist. Von dieser Möglichkeit haben gerade in letzter Zeit tausende Darlehensnehmer Gebrauch gemacht, da viele Widerrufsbelehrungen der Kreditinstitute als fehlerhaft angesehen werden. Allein die Bernd Rechtsanwalts GmbH hat in den letzten 2 Jahren ca. 15.000 Darlehensverträge überprüft und eine Vielzahl außergerichtlicher und gerichtlicher Entscheidungen erzielen können.
Geplante Änderung zum März 2016
Im Rahmen der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie soll nunmehr das Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf beschränkt werden. In diesem Zusammenhang hat das Bundeskabinett am 27.01.2016 eine Regelung beschlossen, wonach auch bei Altverträgen nach Abschluss einer Ausschlussfrist das Widerrufsrecht erlöschen soll. Für Altfälle, d.h. insbesondere Verträge, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, sollen Darlehensnehmer nach Inkrafttreten des Gesetzes im März 2016 nur noch 3 Monate Zeit haben, ihr Widerrufsrecht auszuüben. Dies würde das Ende des „ewigen Widerrufsrechtes“ im Juni 2016 bedeuten. Begründet wird die Einführung einer solchen Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts mit dem Interesse der Kreditwirtschaft an Rechtssicherheit. Zwar mehren sich Stimmen gegen diese Regelung, da hier in eine unzulässige Rückwirkung bzw. Einschränkung bestehender Verbraucherrechte gesehen wird, es ist Grundsätzlich aber nicht auszuschließen, dass die betreffende Regelung tatsächlich in Kraft tritt.