Die Klägerin hatte das gebrauchte Fahrzeug mit 8.875 km im Mai 2017 für 70.000,00 Euro erworben. Am Tag der mündlichen Verhandlung hatte der Wagen 27.340 km auf dem Tacho. In seinem Urteil ging das Gericht von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Daraus ergibt sich eine vom Kaufpreis abzuziehende Nutzungsentschädigung von 5.360,50 Euro. Zusätzlich bekam die Klägerin noch Verzugszinsen i.H.v. knapp 4.700 Euro zugesprochen.
Porsche Cayenne vom Rückruf betroffen
Das Kraftfahrtbundesamt hatte am 22.01.2018 den Rückruf des Porsche Cayenne mit 3,0 I V6 TDI Euro 6-Motor der Baujahre 2014 bis 2017 zur „Entfernung der unzulässigen Abschaltvorrichtung“ angeordnet.
Rückruf stellt Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts dar
Das Gericht befand, dass das Fahrzeug der Klägerin bereits unter diesem Gesichtspunkt unter einem erheblichen Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts leide. Aufgrund des verpflichtenden Rückrufs drohe nämlich eine Betriebsuntersagung bei Nichtdurchführung der Rückrufmaßnahme.
Käufer zum sofortigen Rücktritt berechtige
Eine Nachbesserung durch das von Porsche angebotene Software-Update hält das Gericht für unmöglich, was den Käufer zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtige. Eine Fristsetzung zur Nachbesserung des Mangels sei in diesem Fall nicht erforderlich. Selbst wenn das Fahrzeug nach dem Aufspielen eines Software-Updates die Grenzwerte der Euro-Abgasnorm ohne manipulativen Eingriff in die Motorsteuerung einhielte, ohne dabei anderweitige technische Nachteile zu erleiden, bliebe das Fahrzeug weiterhin mangelhaft.
Software-Update beseitigt Mangel nicht
Denn dass das Fahrzeug von dem sogenannten „Abgasskandal“ betroffen war, hafte diesem auch nach dem Aufspielen eines Software-Updates weiterhin als Makel an und könne nicht beseitigt werden.
Auch Porsche weht ein steifer Wind entgegen
Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert, dessen Kanzlei Rogert & Ulbrich aus Köln den Prozess in Kleve führt, ist erfreut über diesen Erfolg:„ “Nun wurde erneut bestätigt, dass auch der Konzernmarke Porsche ein steifer Wind entgegenweht. Wir freuen uns sehr darüber, dass die Rechtsprechung unseren Argumenten folgt und sich voll auf die Seite des Verbrauchers stellt.„