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Bauvertragsrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 27.09.2017

Widerruf

Verbraucher­bau­vertrag: Verbrauchern steht ab 1. Januar 2018 Widerrufs­recht für Bau­verträge zu

Bei nicht ausreichender Aufklärung durch Handwerks­betrieb verlängert sich Wider­rufs­frist für Verbraucher

Verbrauchern, die künftig einen Bauvertrag abschließen, stehen ab dem 1. Januar 2018 deutlich mehr Rechte zu als bisher.

Wesentliche Neuerung wird – neben der Pflicht zur Angabe eines verbindlichen Fertig­stellungs­termins und einer Neuregelung über Abschlags­zahlungen - sein, dass auch bei Neubauten und erheblichen Umbauten dann gilt, dass Verbraucher 14 Tage lang das Recht haben, ihren Verbraucher­bau­vertrag zu widerrufen.

Verlängerung der Widerrufsfrist bei unzureichender Aufklärung

Sollte der jeweilige Handwerks­betrieb den Kunden hingegen nicht oder nicht richtig über das Widerrufs­recht aufgeklärt haben, verlängert sich die Wider­rufs­frist für den Verbraucher. Erst nach einem Jahr und 14 Tagen nach Vertrags­abschluss verliert er dann die Widerrufs­möglichkeit.

Widerrufsrecht wird ausgeweitet

Das neue Bau­vertrags­recht basiert dabei auf der Umsetzung der Verbraucher­rechte­richtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 2014.

Demnach hatten Verbraucher bislang schon bei „kleinen“ Verträgen ein Widerrufs­recht, die Renovierungs­maßnahmen zum Gegenstand hatten.

Nunmehr wird das Widerrufs­recht ausgeweitet.

Widerrufsbelehrung bedarf grundsätzlich der Textform

Die Anforderungen für eine korrekte Widerrufs­belehrung sind im neuen Bau­vertrags­recht festgelegt.

Um Verbraucher über ihr Widerrufs­recht aufzuklären, dürfen Unternehmer ein Muster nutzen. Künftig wird dieses in der Anlage zu Artikel 249 § 3 des Einführungs­gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden sein. Danach muss eine Widerrufs­belehrung grund­sätzlich in Textform erfolgen.

Unternehmer sind dazu verpflichtet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass

  • ein Widerrufs­recht grund­sätzlich besteht,
  • der Widerruf nicht begründet werden muss,
  • an wen der Widerruf zu richten ist und
  • welche Angaben enthalten sein müssen
  • sowie Beginn und Dauer und der Frist zur Erklärung des Widerrufs
  • Darüber hinaus ist erforderlich, dass darüber aufgeklärt wird, dass zur Einhaltung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerrufs reicht und
  • dass der Verbraucher für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen aufkommen muss.

Sobald der Unternehmer den Verbraucher dementsprechend aufgeklärt hat, beginnt die 14-tägige Wider­rufs­frist.

Bauzeiten könnten sich künftig verlängern

Konsequenz des neuen Widerrufs­rechts könnte sein, dass sich die Bauzeiten künftig um die 14-tägige Wider­rufs­frist verlängern, da Betriebe erst nach Ablauf der Wider­rufs­frist mit den Arbeiten beginnen könnten, um Rück­abwicklungen zu vermeiden.

Kosten-Nutzenfaktor eines Widerrufs nach erfolgtem Baubeginn sollte genau geprüft werden

Für einen Verbraucher, der seine Vertrags­entscheidung jedoch überdacht hat, kann sich ein Widerruf – auch noch nach Ablauf von 14 Tagen, wenn die Widerrufs­belehrung fehlerhaft sein sollte – lohnen, wenn sich seine Vertrags­entscheidung als überholt dargestellt hat.

Hier sollte der Verbraucher den Widerruf und vor allem den Kosten-Nutzen­faktor eines Widerrufs nach erfolgtem Baubeginn genau prüfen lassen.

Gerne helfen wir Ihnen dabei. Sprechen Sie uns an.

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