Die Rechtsprechung ist sich immer noch nicht einig, wie mit dem Abgasskandal zu verfahren ist. Doch eine Vielzahl von Gerichten hat inzwischen positive Urteile für Kunden gesprochen.
Folgende Möglichkeiten bieten sich Geschädigten daher aktuell:
Rückabwicklung des Kaufvertrages
Die meisten anhängigen Klagen, so jedenfalls in unserem Haus, dürften bislang um die Rückabwicklung des Kaufvertrages gehen. Der Kunde gibt dabei den Wagen zurück an den Händler und erhält den Kaufpreis ggf. abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück.
Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich eine gesetzte und angemessene Frist zur Mängelbeseitigung. Immer mehr Gerichte gehen jedoch davon aus, dass es einer solchen überhaupt nicht bedarf, weil eine Mängelbeseitigung nicht möglich sei, auch nicht durch das angebotene Softwareupdate, da das Fahrzeug sich durch diese Mängelbeseitigung verändert und weiterhin nicht die zugesicherte Eigenschaft habe. Diese Entwicklung könnte auch für Kunden interessant sein, die bisher nichts im Abgasskandal unternommen, sondern nur das Software-Update haben aufspielen lassen und nun nach dem Dieselgipfel doch den Wagen abstoßen wollen.
Lieferung eines neuen Fahrzeuges
Wenn das angeschaffte Fahrzeug ein Neufahrzeug war und man nicht grundsätzlich dem Thema Diesel abgeneigt ist, geht es vielleicht sogar noch besser: Mehrere Gerichte haben mittlerweile geurteilt, dass der Kläger ein neues Fahrzeug, welches dem ursprünglichen gekauften entspricht, jedoch ohne Mängel, geliefert bekommen muss. Eine Nutzungsentschädigung für das alte Fahrzeug, welches zurückgegeben wird, fällt nicht an.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem Recht von Kunden, bei Mängelbeseitigung zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu wählen. So erhalten Kunden, nach jahrelanger Nutzung des bisherigen Fahrzeuges, kostenlos ein Neufahrzeug. Diese Variante ist jedoch nur möglich, wenn das ursprüngliche Fahrzeug ein Neufahrzeug war.
Minderung
Auch Kunden, die eigentlich mit ihrem Fahrzeug zufrieden sind, bei denen das Update funktioniert hat und die ihren Wagen behalten wollen, können Ansprüche geltend machen. Und zwar durch eine Minderung des Kaufpreises. Die Minderung ist bei einem mangelhaften Fahrzeug unter denselben Voraussetzungen, unter denen man zurücktreten kann, möglich. Höhere Erfolgschancen als beim Rücktritt, ergeben sich vor Gericht dadurch, dass es nicht erforderlich ist, dass es sich um einen erheblichen Mangel am Fahrzeug handelt.
Das Landgericht Kempten hat beispielweise eine Minderung von 10 % des Kaufpreises angenommen. Begründet wurde die Minderung damit, dass es allein schon ein nicht behebbarer Mangel sei, ein vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug zu sein. Hier bietet sich also für die Kunden ggfs. relativ einfach die Möglichkeit, 4-stellige Beträge zurück zu erhalten.
Bei diesen Ansprüchen gegen die Händler ist jedoch Eile geboten. Die meisten Händler haben bisher, nach Weisung von VW, nur auf die Einrede der Verjährung bis Ende des Jahres 2017 verzichtet. Danach werden Ansprüche gegen Händler voraussichtlich verjährt sein.
Doch auch dann gibt es noch Möglichkeiten. Bei finanzierten Fahrzeugen sollte die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages geprüft werden. Ist diese fehlerhaft, was unserer Ansicht nach bei vielen Verträgen der Fall ist, kann ggfs. über den Widerruf der ganze Vertrag rückabzuwickeln sein. Bei Verträgen ab 2014 ist dies wohl sogar ohne die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung möglich. Das heißt man könnte den vollen Kaufpreis zurückerhalten.
Des Weiteren haben eine Vielzahl von Gerichten Feststellungsurteile erlassen, in denen festgestellt wurde, dass Volkswagen selbst zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Die Höhe des Schadens ist dabei jedoch noch offen und muss wohl im Einzelfall belegt werden, so dass eine Minderung des Kaufpreises hier die bessere Lösung sein könnte.
Gerne beraten wir Sie zu den Möglichkeiten für Geschädigte des Abgasskandals.