wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Schadensersatzrecht und Verbraucherrecht | 20.09.2019

Abgas­skandal

VW Motor EA288: OLG Köln - Zyklus­erkennung dürfte illegale Abschalt­vorrichtung sein

Betroffenen Kunden dürften dann einen Anspruch auf Schadens­ersatz oder Rück­abwicklung wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung haben

Die Vorreiter im Abgas­skandal, die Kanzlei Rogert & Ulbrich, aus Köln sind nach eigenen Angaben bereits in hunderten Verfahren gegen die Volkswagen AG aktiv, um die Rück­zahlung des Kaufpreises auch für neuere Diesel­fahrzeuge mit Euro 6-Norm zu erwirken, in denen ein Motor mit der Bezeichnung EA288 verbaut ist. Dieser Motorentyp ist heute in aller Munde, weil die Deutsche Umwelthilfe nach eigenen Angaben nachweisen kann, dass alle EA288 Fahrzeuge über eine illegale Software­manipulation verfügen.

Am 12.09.2019 fand in einem solchen Verfahren eines VW Golf VII (Az: 15 U 234/18) die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandes­gericht in Köln statt. In der Ausgangs­instanz wurde die Klage von dem Landgericht Aachen noch abgewiesen, weil das Gericht der Volkswagen AG in ihrer Argumentations­linie folgte, dass ein EA288 kein EA189 sei und somit keine Abschalt­vorrichtungen verbaut seien.

OLG: Verbau der Software zur Zykluserkennung unstreitig

Dagegen richtete sich die Klägerin mit Ihrer Berufung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass zwischen den Parteien der Verbau einer Software zur Zyklus­erkennung unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Senat, dass nach seiner vorläufigen Rechts­auffassung ein Anspruch der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG in Betracht komme und an sich „nicht von der Hand zu weisen sei“.

VW hat sekundäre Darlegungsobliegenheit

Ferner vertrat der Senat die Rechts­auffassung, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Volkswagen AG die sog. sekundäre Darlegungs­obliegenheit treffe und sie daher vorzutragen habe, wozu die Zyklus­erkennung diene und wie die Diskrepanz zwischen Mess­ergebnissen auf dem Prüfstand und Mess­ergebnissen bei normalem Betrieb auf der Straße zustande kommen könnten. Zu den vorgetragenen Zyklus­erkennungs­methoden und den Hinweisen des Senats habe nun die Volkswagen AG nochmals 6 Wochen Zeit ergänzend vorzutragen.

Durchbruch beim OLG Köln

Prof. Dr. Marco Rogert erläutert, dass die klaren Worte des Senats in der Beurteilung der Betroffenheit von Fahrzeugen mit EA288-Motoren einen Durchbruch darstelle, da ihm bisher keine gleich­gelagerten Äußerungen von Ober­landes­gerichten bekannt seien.

Er fügt noch hinzu, dass das Verfahren genauso begonnen hätte, wie vor knapp 4 Jahren die Prozesse wegen des Typs EA189. Er erinnert daran, dass schon damals Fahrzeuge, für die noch kein Rückruf­schreiben durch das Kraft­fahrt­bundes­amt verschickt worden war, vor Gericht als „sauber“ galten.

Schadensersatz Anspruch prüfen‎ lassen

Rechtsanwalt Ulbrich, der das Verfahren feder­führend schrif­tsätzlich begleitete, sieht nunmehr eine ähnliche Entwicklung auf die Erwerber eines EA288 Fahrzeuges zukommen und rät dazu, Ansprüche schon jetzt im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#6819

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d6819
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!