Am 12.09.2019 fand in einem solchen Verfahren eines VW Golf VII (Az: 15 U 234/18) die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in Köln statt. In der Ausgangsinstanz wurde die Klage von dem Landgericht Aachen noch abgewiesen, weil das Gericht der Volkswagen AG in ihrer Argumentationslinie folgte, dass ein EA288 kein EA189 sei und somit keine Abschaltvorrichtungen verbaut seien.
OLG: Verbau der Software zur Zykluserkennung unstreitig
Dagegen richtete sich die Klägerin mit Ihrer Berufung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kristallisierte sich heraus, dass zwischen den Parteien der Verbau einer Software zur Zykluserkennung unstreitig sei. Vor diesem Hintergrund äußerte der Senat, dass nach seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein Anspruch der Klägerin wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung der Volkswagen AG in Betracht komme und an sich „nicht von der Hand zu weisen sei“.
VW hat sekundäre Darlegungsobliegenheit
Ferner vertrat der Senat die Rechtsauffassung, dass auch in der vorliegenden Konstellation die Volkswagen AG die sog. sekundäre Darlegungsobliegenheit treffe und sie daher vorzutragen habe, wozu die Zykluserkennung diene und wie die Diskrepanz zwischen Messergebnissen auf dem Prüfstand und Messergebnissen bei normalem Betrieb auf der Straße zustande kommen könnten. Zu den vorgetragenen Zykluserkennungsmethoden und den Hinweisen des Senats habe nun die Volkswagen AG nochmals 6 Wochen Zeit ergänzend vorzutragen.
Durchbruch beim OLG Köln
Prof. Dr. Marco Rogert erläutert, dass die klaren Worte des Senats in der Beurteilung der Betroffenheit von Fahrzeugen mit EA288-Motoren einen Durchbruch darstelle, da ihm bisher keine gleichgelagerten Äußerungen von Oberlandesgerichten bekannt seien.
Er fügt noch hinzu, dass das Verfahren genauso begonnen hätte, wie vor knapp 4 Jahren die Prozesse wegen des Typs EA189. Er erinnert daran, dass schon damals Fahrzeuge, für die noch kein Rückrufschreiben durch das Kraftfahrtbundesamt verschickt worden war, vor Gericht als „sauber“ galten.
Schadensersatz Anspruch prüfen lassen
Rechtsanwalt Ulbrich, der das Verfahren federführend schriftsätzlich begleitete, sieht nunmehr eine ähnliche Entwicklung auf die Erwerber eines EA288 Fahrzeuges zukommen und rät dazu, Ansprüche schon jetzt im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen.