wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 05.07.2016

VW-Abgas­skandal

VW Abgas­skandal: Erste gerichtliche Erfolge für Auto-Kunden

Bisher wurden Klagen mit der Begründung, dass der Mangel nicht erheblich sei, zurück­gewiesen

Während VW-Besitzer aus den USA zwischen­zeitlich mit hohen Entschädigungen rechnen dürfen, werden deutsche Auto­besitzer auch 10 Monate nach Bekanntgabe des VW Abgas­skandal hingehalten und vertröstet.

Auch die deutschen Gerichte haben bislang überwiegend nicht kunden­freundlich entschieden und Klagen bislang eher zurück­gewiesen. Begründet wurde dies in der Regel damit, dass der Mangel an den vom Abgas­skandal betroffenen PKW nicht erheblich sei. Dies hat sich jedoch kürzlich geändert.

Positive Urteile aus München und Lüneburg

Mit dem Landgericht München und dem Landgericht Lüneburg haben aktuell zwei Gerichte zu Gunsten von Auto­käufern entschieden, die gegen den jeweiligen Auto­händler, bei denen sie Fahrzeuge mit manipulierter Software gekauft hatten, auf Rück­abwicklung des Kauf­vertrages geklagt haben.

Landgericht München bejahte arglistige Täuschung

Das Landgericht München hat in seinem Urteil bereits die Anfechtung des Kauf­vertrages wegen arglistiger Täuschung bejaht. Es sah es als erwiesen an, dass der VW Konzern mit der Manipulation der Abgaswerte arglistig getäuscht hat. Da der in dem Verfahren betroffene Händler eine 100%ige Tochter des VW-Konzerns ist und damit auch warb, entschied das Landgericht München, dass sich der Händler die arglistige Täuschung des VW-Konzerns zurechnen lassen musste. Ob für eine solche Zurechnung bereits ausreicht, dass man damit wirbt Vertrags­händler zu sein und sich große VW-Logos am Autohaus befinden, ließ das Gericht dabei offen.

Neben Anfechtung des Kaufvertrages auch Rücktritt möglich

Des Weiteren hat das Gericht jedoch nicht nur die Anfechtung, sondern auch den Rücktritt vom Kaufvertrag bejaht. Der Mangel wurde vom Gericht als erheblich eingestuft, so dass er zum Rücktritt vom Kauf berechtigte. Das Gericht ließ sich dabei, im Gegensatz zu anderen mit dem Thema befassten Gerichten, nicht auf die Argumentation des Autohauses ein, dassdie Mängel­beseitigung nur etwa eine Stunde dauern und weniger als 100,00 Euro kosten würde. Richtiger­weise stellte das Gericht hierbei darauf ab, dass die technische Vorbereitung von VW, um die Mängel­beseitigung irgendwann durchzuführen, etwa ein Jahr dauert. Zudem bedürfe die Mangel­beseitigungs­maßnahme der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung. Eine Mangel­beseitigung, die solcher Maßnahmen bedarf, sei nicht als unerheblich anzusehen.

Zudem sei bis heute unklar und auch von dem Auto­händler nicht hinreichend dargelegt gewesen, ob die von VW geplante Maßnahme überhaupt den Mangel beseitigen wird und das Fahrzeug dabei sämtliche zugesicherte Eigen­schaften behalten wird. Von daher sei fraglich, ob die Mängel­beseitigung überhaupt möglich ist.

Auch das Landgericht Lüneburg sah einen erheblichen Mangel als gegeben an

Ähnlich urteilte das Landgericht Lüneburg, welches ebenfalls den Autokäufer wegen des erheblichen Mangels als zum Rücktritt berechtigt ansah.

Neben der langen Vorlaufzeit argumentierte das Landgericht Lüneburg auch damit, dass die Kosten der Entwicklung des Software­updates bei der Frage der Erheblich­keit zu berücksichtigen seien. Es handele sich daher offen­sichtlich nicht um eine einfach durchzuführende technische Maßnahme, die kurzfristig hätte vorgenommen werden können.

In beiden Fällen wurde der betroffene Auto­händler dazu verurteilt, den gekauften Wagen zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.

Mangel kann nicht als unerheblich angesehen werden

„Die Gerichte haben in erfreulicher juristischer Genauigkeit die Prüfung der Erheblich­keit der vorliegenden Mängel durch­geführt“, so Rechtsanwalt Dominik Fammler aus der Anwalts­kanzlei Lenné. „In vorherigen Urteilen, zu Gunsten von VW-Händlern wurde leider ausschließlich auf die Angaben von VW abgestellt, was die Mängel­beseitigung kosten wird. Das kann nicht richtig sein. Ein unerheblicher Mangel ist ein solcher, den ich schnell und kostengünstig, bestenfalls in jeder Werkstatt beheben lassen kann. Wenn zur Mangel­behebung erst einmal Millionen für die Entwicklung ausgegeben werden und das ganze etwa ein Jahr dauert, dann kann der Mangel nicht unerheblich sein. Zumal erst die Zukunft zeigen wird, ob es tatsächlich ausreicht, eine andere Software zu installieren um einen verringerten Schadstoff­ausstoß bei gleichbleibender Leistung und gleichbleibenden Verbrauch zu erreichen.“

Es bleibt abzuwarten, ob nach den ersten Urteilen zu Gunsten geschädigter Kunden auch weitere Gerichte nachziehen werden.

Achtung: Kurze Frist für Anfechtung

Wichtig ist: Wer seinen Kaufvertrag anfechten will, hat dazu nicht mehr lange Zeit:

Die Anfechtung des Kauf­vertrages wegen Täuschung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen! Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der getäuschte Kunde die Täuschung entdeckt.

Ist auch Ihr Fahrzeug vom Abgas­skandal betroffen? Wir beraten Sie gerne.

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  4 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#2706

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d2706
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!