Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger hat am 20.05.2014 einen Seat Ibiza Style mit Dieselmotor (Typ EA 189) 1,6l gekauft dessen Schadstoffausstoß deutlich über den Nennwerten lag. Die Verkäuferin, ein VW-Händler, wurde am 29. Oktober 2015 vom Kläger unter Fristsetzung zum 13. November 2015 aufgefordert, den Mangel zu beseitigen. Für den Fall der Fristversäumung wurde der Rücktritt vom Kaufvertrag angekündigt. Am 2. November 2015 teilte die Beklagte mit, dass an der Lösung des Problems gearbeitet werde. Es werde ein technisches Update geben. Die gesetzte Frist hielt Sie nicht ein; dem Rücktritt stimmte sie nicht zu - es wurde Klage erhoben.
Klage stützte sich auf arglistige Täuschung
Diese stützte sich in erster Linie auf eine arglistige Täuschung des Käufers. Für diesen war eine wesentliche Kaufentscheidung der niedrige Schadstoffausstoß- in Kenntnis der tatsächlichen, weit erhöhen Werte hätte er das Fahrzeug niemals erworben. Der Kläger vertrat des Weiteren die Ansicht, dass eine Beseitigung des Mangels gar nicht - jedenfalls nicht ohne eine Erhöhung von Verbrauch und Schadstoffausstoß – möglich sei und stützte sich hierbei auf bereits vorliegende Informationen zur Nachbesserung bei einem anderen Modell, dem Pick-Up namens „Amarok“. Tests nach Durchführung der Nachbesserung hatten dort einen Mehrverbrauch von 0,5 l je 100 km und mehr ergeben.
Mängel berechtigen zum Rücktritt
Das Landgericht (LG) München I sprach dem Kläger sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich des Wertverlustes für die Zeit der Nutzung des KFZ bei einer zu erwartenden Laufleistung von 300.000 km) als auch den Ersatz seiner sonstigen Kosten (Zulassung, Garantieverlängerung, Anhängerkupplung, Versicherung und Steuer), insgesamt 17.930,54 Euro zu. Der verklagte VW-Händler musste sich nach Auffassung des Gerichts nämlich das Wissen des VW-Konzerns über die manipulierten Abgaswerte zurechnen lassen. Er, an dem die Volkswagen-AG zumindest beteiligt ist, nahm für sich - insbesondere in seinem Internetauftritt- das besondere Vertrauen der Käufer in die Marke VW in Anspruch. Er präsentierte sich ausdrücklich als Teil des VW-Konzerns und übernahm dessen Werbeaussagen, unter anderem zum Schadstoffausstoß der Fahrzeuge, als seine eigenen.
Beklagte verhält sich treuwidrig
Unstreitig waren diese Angaben auch Teil des Verkaufsgesprächs und wurden von einem Mitarbeiter der Beklagten gegenüber dem Kläger besonders hervorgehoben. Nun muss die Beklagte die bewusst unrichtigen Angaben welche die Volkswagen AG zur Schadstoffemission des streitgegenständlichen Motors machte, gegen sich gelten lassen.
Das Gericht führte hierzu aus: „Im Übrigen wäre es treuwidrig von der Beklagten, zunächst die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs als besonderes Verkaufsargument heranzuziehen, und dann der Anfechtung entgegenzuhalten, dass die ihr zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre (Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15).“ Ob der Kläger einen nachrangigen Anspruch wegen wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag besaß, war wegen der wirksamen Anfechtung des Kaufvertrages nicht mehr zu entscheiden. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es auch einen Rücktritt für zulässig hielt. Unzweifelhaft waren die Angaben zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig. Die Beklagte hat bis heute nur mitteilen lassen, dass die Volkswagen AG das Ziel verfolgt die Maßnahme umzusetzen, ohne das es zu einer Veränderung an Motorleistung oder Kraftstoffverbrauch komme. Es bleibe aber offen, ob dies gelingt, wir zweifeln daran.
Hierzu das Gericht in deutlichen Worten: „Eine bloße Absicht- oder Ziel-Erklärung reicht hierfür nicht aus (Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15).“ Die Beklagte ließ eine angemessene Frist zur Nachbesserung ungenutzt verstreichen lassen (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Frist von über einem halben Jahr widerspreche nach Meinung des Gerichts der grundsätzlichen gesetzgeberischen Regelung im Kaufrecht. Danach müsse eine zeitnahe Regulierung von Gewährleistungsrechten erfolgen um für alle beteiligten Parteien zeitnah Rechtssicherheit zu schaffen. Dies zeige sich insbesondere auch in den verkürzten Verjährungsfristen. Der Mangel sei auch erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB. Gerade an dieser Voraussetzung waren in der Vergangenheit Klagen von Käufern gescheitert.
Kein nur unerheblicher Mangel!
Entgegen beispielsweise dem Landgericht Bochum (Az. I-2 O 425/15) oder dem Landgericht Münster (Az. 11 O 341/15) - dessen Urteile uns nicht zuletzt politisch motiviert erscheinen - vertrat man in München und dies völlig zu Recht die Auffassung, dass der finanzielle Aufwand für die durchzuführende Nachbesserungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sei. Zwar werde die Mangelbeseitigung nach Vortrag der Beklagten weniger als eine Stunde dauern und keine 100,00 Euro kosten. Aufgrund der langen Wartezeit handele es sich jedoch offenbar um einen Eingriff von erheblicher Komplexität - hierzu wörtlich aus den Urteilsgründen: „Es handelt sich offensichtlich nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitung hätte vorgenommen werden können (Landgericht München I, Urteil vom 14.04.2016, Az. 23 O 23033/15).“ Anzumerken ist, dass aus unserer Sicht unter anderem auch deshalb kein “unerheblicher Mangel“ vorliegen kann, weil- und dies erst, nachdem VW keine überzeugende Lösung bieten konnte, das Kraftfahrtbundesamt von sich aus einen Rückruf anordnete! Auch sind- wie allgemein bekannt- vom Abgasskandal betroffene Fahrzeuge durch die in der Presse und der Öffentlichkeit geführten Diskussionen nahezu unverkäuflich geworden, wenn überhaupt, muss ein Geschädigter beim Verkauf mehrere 1.000,- Euro Preisnachlass akzeptieren. Dies spricht im Zusammenhang mit den anderen Argumenten sehr wohl für einen erheblichen Mangel. Beim Kauf des Fahrzeugs wurde- wie die Juristen sagen, eine so genannte “Beschaffenheitsvereinbarung“ hinsichtlich des Schadstoffausstoßes getroffen, welche Konzern und Verkäuferin verletzten, die Arglist des Konzerns (der vorsätzlichen Betrug), den sich die Händler nun zurechnen lassen müssen, kommt erschwerend hinzu und wird in dem richtungsweisenden Urteil des Landgerichts München I erstmals in aller Deutlichkeit thematisiert. Wir sind gespannt, wie das nunmehr mit der Sache befasste Berufungsgericht entscheidet und hoffen, dass diesbezüglich aus Bayern politisch unbeeinflusste Signale zu Gunsten der Käufer gesandt werden.
Rechtsanwalt Michael Winter im Namen der Anwaltskanzlei MW und KWAG.