OLG Braunschweig gibt Startschuss für Anmeldungen zum Musterverfahren
Mit der Bekanntgabe des Musterklägers durch das Oberlandesgericht Braunschweig am 8. März 2017 ist der Startschuss für die Anmeldungen zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) gefallen. Geschädigte VW-Aktionäre, die bislang noch keine Klage eingereicht haben, können sich durch die Anmeldung dem Musterverfahren noch anschließen. Durch die Anmeldung werden ihre Interessen gewahrt und die mögliche Verjährung gehemmt. Die Entscheidung im Musterverfahren ist zunächst für den Musterkläger, die Beklagte und die Beigeladenen bindend. Sie kann dann aber auch auf die Aktionäre, die sich dem Musterverfahren angeschlossen haben, übertragen werden.
Musterkläger wurde unter 1470 Klagen ausgewählt
Wie das OLG Braunschweig mitteilte, wurde der Musterkläger aus rund 1470 Klagen, deren Schadenssumme sich insgesamt auf rund 1,9 Milliarden Euro beläuft, ausgewählt. Zum Musterkläger wurde mit der Deka Investment GmbH ein institutioneller Anleger gewählt. Zudem sind aber noch weitere Klagen beim Landgericht Braunschweig anhängig, sodass das Gesamtvolumen der Forderungen gegen den VW-Konzern rund 8,8 Milliarden Euro beträgt. „Dieser Betrag könnte durch weitere Anmeldungen zum Musterverfahren noch einmal erheblich steigen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Verstoß gegen Informationspflicht rechtfertigt Anspruch auf Schadensersatz
Die entscheidende Frage im Musterverfahren wird sein, ob Volkswagen die Aktionäre zu spät über die Abgasmanipulationen bei Diesel-Motoren informiert hat. Nach dem Wertpapierhandelsgesetz müssen Insider-Informationen, die den Kurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen können, unverzüglich im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Rechtsanwalt Hitzler: „Hat VW gegen diese Informationspflicht verstoßen, haben die Aktionäre einen Anspruch auf Schadensersatz.“
VW-Aktionäre sollten schnell handeln
Die Anmeldungen zum Musterverfahren können noch bis Anfang September vorgenommen werden. Allerdings sollte die Frist nicht unbedingt ausgeschöpft werden, da mögliche Ansprüche ggf. schon vor Ablauf dieser Frist verjährt sein könnten. „Daher sollten VW-Aktionäre jetzt handeln“, so Rechtsanwalt Hitzler.
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