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Kaufrecht und Schadensersatzrecht | 27.04.2016

Abgas­skandal

VW-Abgas­skandal: Verkehrs­minister Dobrindt spricht von Gesetzes­lücken - warum der Minister irrt!

Im Rahmen der Typen­zulassung gibt es ein klares Regel-Ausnahme-Verhältnis

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Prof. Dr. Marco Rogert

Letzte Woche veröffentlichte das Bundes­ministerium für Verkehr und digitale Infra­struktur den „Bericht der Unter­suchungs­kommission Volkswagen“.

In folgenden Diesel-Fahrzeugen wurde eine Abschalteinrichtung installiert

In diesem Bericht werden die Diesel-Fahrzeuge Alfa-Romeo Giulietta 2.0 (Euro5), Audi A6 3.0 (Euro5), BMW 320d (Euro5), BMW 530d (Euro6), Chevrolet Cruzer 2.0 (Euro5), Dacia Sandero 1.5, Fiat Ducato 3.0 (Euro5), Ford C-Max 1.5 (Euro6), Ford C-Max 2.0 (Euro6), Hyundai ix35 2.0 (Euro5), Hyundai i20 1.1 (Euro6), Jaguar XE 2.0 (Euro 6), Jeep Cherokee 2.0 (Euro5), Range Rover 3.0 (Euro 5), Mercedes V250 (Euro6), Nissan Navara 2.5 (Euro5), Opel Insignia 2.0 (Euro6), Opel Zafira 1.6 (Euro6), Porsche Macan 3.0 (Euro6), Renault Kadjar 1.6 (Euro6), Renault Kadjar 1.5 (Euro6), Suzuki Vitara 1.6 (Euro6) und die bekannten VW Modelle von den Mess­ergebnissen her überführt, eine Abschalt­einrichtung (defeat device) installiert zu haben.

Grundsätzlich ist der Einbau einer Abschalteinrichtung in Europa und den USA untersagt

„Eine Abschalt­einrichtung ist ein Konstruktions­teil, das die Temperatur, die Fahrzeug­geschwindigkeit, die Motor­drehzahl (UPM), den eingelegten Getriebe­gang, den Unterdruck im Einlass­krümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissions­kontroll­systems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissions­kontroll­systems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeug­betrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird“.

Hersteller muss Abschalteinrichtung im Typengenehmigungsverfahren offen legen

Wurde im Typen­genehmigungs­verfahren von den Herstellern die Abschalt­einrichtung nicht offengelegt und der Behörde gegenüber bewiesen, dass eine der wenigen zulässigen Ausnahmen greift, ist von einer vorsätzlichen Täuschung des Herstellers auszugehen. Der Hersteller handelt dann in Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und legt die von ihm eingesetzte Abschalt­einrichtung bewusst nicht offen. Eine nach­trägliche Privilegierung eines Betruges durch den Verkehrs­minister kann und darf es nicht geben. Ebenso wenig darf es nun den in Betrugs­absicht handelnden Unternehmen gestattet sein, in dem Bericht der Unter­suchungs­kommission ungeprüfte und ungefilterte Informationen mit Hilfe des Bundes­verkehrs­ministeriums verbreiten zu dürfen, um den Anschein zu erwecken, dass die Manipulation keine erheblichen Auswirkungen habe und man an einer Lösung arbeite. Der Verkehrs­minister macht sich damit zum Sprachrohr der Automobil­industrie.

Verkehrsminister spricht von Regelungslücken im Gesetz

Der Verkehrs­minister ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden. Im VW Abgas­skandal wies er bereits das Kraft­fahrt­bundes­amt ohne Ermächtigungs­grundlage an, dass den örtlichen Straßen­verkehrs­behörden aufgegeben werden möge, für die betroffenen VW-PKW keine Stilllegungs­verfügungen zu erlassen. Der Verkehrs­minister stellt sich damit über das Gesetz. Nun wird von ihm kolportiert, es gäbe im Gesetz Regelungs­lücken, die von den Autobauern genutzt worden seien. Er verfolgt dabei das Ziel, der Automobil­industrie dazu zu verhelfen, die kriminellen Handlungen der Hersteller als rechtmäßig oder als unvermeidbaren fahr­lässigen Rechts­irrtum erscheinen zu lassen.

Fazit: Einbau von Abschalteinrichtungen ist und bleibt rechtswidrig

Diesem Ansinnen ist eine klare Absage zu erteilen. Der Hersteller hat die eng gesetzten Ausnahmen zur Überzeugung der Genehmigungs­behörde vor Erlass der Typen­genehmigung darzulegen und zu beweisen. Der Hersteller muss die Notwendigkeit zum Schutz des Motors vor Beschädigungen auch z.B. bei Verwendung eines sogenannten Thermo­fensters nachweisen. Es geht dabei darum, zu beweisen, dass es nachweislich keine andere technische Möglichkeit gibt, den Motor zu schützen. Die Ausnahmen sind restriktiv zu handhaben, da sie geeignet sind, der Umwelt und den Mitmenschen durch erhöhte Stickoxid­werte im Realbetrieb Schaden zuzufügen. Andere, meist teurere, technische Lösungen gibt es nach der Meinung von Experten in jedem einzelnen Fall, weshalb letztlich jede Abschalt­einrichtung rechts­widrig bleibt.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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