Zusätzlich sprach das Gericht der Klägerin noch deliktische Zinsen von knapp 4.000 Euro auf den Kaufpreis von 23.935 Euro seit dem Kauf im Juni 2015 zu. Damit erhält der Kläger weit mehr als er ursprünglich für den Wagen gezahlt hat.
LG verneint Zahlung einer Nutzungsentschädigung
In der Regel ziehen die Gerichte in ihren stattgebenden Urteilen immer eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis ab. Die Höhe ist abhängig vom Kaufpreis, der gefahrenen Strecke und der anzunehmenden Gesamtlaufleistung des Wagens. So kann durchaus ein höherer Betrag zusammenkommen, den der Kläger nicht mehr erstattet bekommen hätte. Dieser Praxis schloss sich das Landgericht Essen in seinem Urteil nicht an - der Kläger bekommt den vollen Kaufpreis zurück, trotzdem er knapp 58.000 km mit seinem Wagen gefahren ist.
Anspruch auf Schadensausgleich ohne wirtschaftlichen Verlust
Zur Begründung führte das Gericht aus, das das wirtschaftliche Ergebnis des Schadensausgleichs nicht sein könne, dass der Kläger faktisch an Stelle eines Kaufpreises quasi eine Miete für den PKW zahlen muss. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass dem an die Konsequenzen der Abgasthematik etwa für den Wert seines PKW wie auch dessen technischer Ordnungsgemäßheit Denkenden lebensnah betrachtet nicht die gleiche Unbeschwertheit auch bei der Nutzung des PKW zuteil wird, wie demjenigen, dessen PKW nicht im Zusammenhang mit einer Abgasthematik mit schwer absehbaren Folgen steht.
Weiterer Schritt in die richtige Richtung
„Diese Entwicklung, dass nun ein weiteres Landgericht so entschieden hat, darf ohne Zweifel als weiterer großer Schritt in die richtige Richtung gelten“, freut sich Rechtsanwalt Prof. Marco Rogert, dessen Kanzlei den Kläger in Essen vertreten hat. Es scheint, als werde die Volkswagen AG das Portemonnaie in Zukunft noch weiter aufmachen müssen.