Das Gericht folgt in seiner Urteilsbegründung dem Kläger, der von der Kölner Kanzlei Rogert und Ulbrich vertreten wird.
Sittenwidrige Täuschung über Mangelfreiheit des Fahrzeugs
Die schädigende Handlung liege in der sittenwidrigen Täuschung über die Mangelfreiheit des Wagens, denn die beklagte Volkswagen AG habe konkludent und wahrheitswidrig erklärt, dass der PKW uneingeschränkt im Straßenverkehr einsetzbar und mangelfrei ist, obwohl in dem Fahrzeug eine Zykluserkennung verbaut wurde und sich die SCR-Dosierungsstrategie sowie die Strategie zur NSpK-Strategie EU6 im Zyklus und außerhalb des Zyklus unterscheiden.
Gesetzliche Vorgaben müssen eingehalten werden
Der Hersteller müsse Neufahrzeuge dergestalt ausrüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen den gesetzlichen Vorgaben entspreche.
Eine Vorrichtung, welche den Betrieb im Teststand erkenne und dann Änderungen im Fahrverhalten herbeiführe, welche den Schadstoffausstoß beeinflussen, sei unzulässig. Der Begriff des ,,Emissionskontrollsystems„ sei weit auszulegen und erfasse z.B. auch veränderte Schaltpunkte.
Auch Verbesserung der Werte innerhalb der Grenzwerte durch Teststanderkennung unzulässig
Darauf ob ohne das Programm die Grenzwerte noch eingehalten würden, komme es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Auch eine Verbesserung der Werte innerhalb der Grenzwerte durch eine Teststanderkennung sei unzulässig. Es sei offensichtlich, dass es für Kunden und auch für die Umwelt nicht gleichgültig ist, ob ein Grenzwert gerade noch eingehalten oder weit unterschritten werde. Zudem solle der normierte Abgastest unter anderem auch die Vergleichbarkeit verschiedener Fahrzeuge ermöglichen.
Vorliegen eines Rückrufs unerheblich
Ob das Kraftfahrtbundesamt das anders sieht, sei unerheblich; eine Rechtsausübungspraxis einer Behörde begründet weder deren Rechtmäßigkeit noch eine Vermutung dafür. Auch dass für den Caddy des Klägers bis dato noch kein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt existiere, sei ebenfalls unerheblich. Dem Gericht genügte der Vortrag des Klägers, um die Kenntnis der Vorstandsmitglieder hinreichend substantiiert zu belegen.
Einfaches Bestreiten nicht ausreichend
Allerdings galt dies nicht für den Vortrag der Volkswagen AG - ein einfaches Bestreiten genüge hier nach Auffassung des Gerichts nicht. Vielmehr hätte der Autobauer - ebenso wie in den Fällen, die den Motortyp EA 189 betreffen - aufgrund der ihn treffenden sekundären Beweislast darlegen müssen, wie es zum Einbau des Programms ohne Kenntnis des Vorstandes gekommen sei.
“Das Jahr beginnt sehr gut„
“Das Jahr beginnt sehr gut. Wir sind der festen Überzeugung, dass sich diese Rechtsprechung auch deutschlandweit durchsetzen wird, denn VW hat unserem Vortrag im Grunde nichts hieb- und stichfestes entgegenzusetzen,„ so der Kölner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert.