Das Landgericht Darmstadt folgte in seinem Urteil komplett dem klägerischen Vortrag und gab der Klage statt (LG Darmstadt vom 31.08.2020, AZ13 O 88/20). Volkswagen muss nun den im Januar 2017 gekauften Skoda Octavia 2.0l gegen Zahlung von 20.770 Euro zurücknehmen. Der Kläger hat für den Wagen 24.230 Euro neu gekauft und ist seitdem knapp 50.000 km damit gefahren. Das Gericht folgte auch hier dem Vortrag des Klägers und ging für die Berechnung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km aus.
Einhaltung der Grenzwerte ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung
Der Motor mit der Bezeichnung EA 288 ist der Nachfolger des klassischen „Abgasskandal-Motors“ EA 189. Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, die auch die Motoren aus der neuen Baureihe mit einer Software versehen worden sind, die so programmiert wurde, dass die Abgasrückführung in zumindest zwei verschiedenen Betriebsmodi gesteuert wird, wobei im normalen Straßenverkehr durchgehend eine niedrige Abgasbehandlung aktiv sei.
Die Steuerungssoftware führe also auch beim EA288 dazu, dass der gesetzlich definierte Grenzwert ausschließlich im Prüfverfahren zur Typengenehmigung eingehalten wird.
Die Besonderheit in diesem Verfahren ist, dass das Gericht den klägerischen Vortrag zur Programmierung der Motorsteuersoftware im Motor EA288 zwischen den Parteien als unstreitig zu Grunde legte. Zwar habe die beklagte Volkswagen AG den mit der Klageschrift erfolgten Vortrag zunächst einfach bestritten und als unsubstantiiert eingeordnet.
Interne VW-Dokument belegen Abgasmanipulation
Bereits im Rahmen der Klageschrift, weiter vertieft sodann in einem folgenden Schriftsatz, habe die Klägerseite jedoch unter Vorlage von Auszügen aus einem internen VW-Dokument mit dem Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA288“ qualifiziert vorgetragen. Aus diesem internen Dokument geht u.a. hervor, dass für den NEFZ-Zyklus die Zielwerte von Vornherein um den Faktor bis zu 1,5 über den EU-Vorgaben von 80 mg/km und damit in einem Bereich bis zu 120 mg/km liegen. Darüber hinaus werde die Erkennung des Prüfstandlaufs durch die verbaute Software beschrieben, um die Abgasnachbehandlung ,,nur streckengesteuert zu platzieren„.
Kein sog. substantiiertem Bestreiten durch VW
Unter Berücksichtigung des durch die Vorlage von internen Dokumenten des Volkswagen Konzerns qualifizierten Klägervortrags war ein einfaches Bestreiten nicht mehr ausreichend. Volkswagen wäre stattdessen als Hersteller des Motors EA 288 zu einem sog. substantiiertem Bestreiten verpflichtet gewesen. Dieser erforderliche Vortrag erfolgte jedoch nicht, weshalb der Vortrag der Klagepartei zur Programmierung der Motorsteuerungssoftware als zugestanden anzusehen sei.
Gericht zweifelt nicht an sittenwidrigen Verhalten
In der rechtlichen Bewertung hegte das Gericht keinerlei Zweifel an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens. Es sei offensichtlich, dass das Verhalten nur dazu diente, sich auf rechtswidrigem Wege Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne zu steigern. Dieses per se legale Ziel sei jedoch mit verwerflichen Mitteln erreicht worden.
Transparenz ist lediglich ein Lippenbekenntnis
Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert, dessen Kanzlei den Kläger in Darmstadt vertritt, freut sich über diesen Erfolg: “ Endlich hat ein Gericht erkannt, welches Potenzial in dem internen Dokument steckt. Es steht alles da - man muss nur die richtigen Schlüsse daraus ziehen. Am Verhalten von VW hat sich scheinbar nichts geändert. Auch die vom Konzern angekündigte Transparenz ist lediglich ein Lippenbekenntnis.
Anwaltlichen Hilfe ratsam
Die Autokunden vertrauen darauf, dass Fahrzeuge mit einer EG-Typengenehmigung gesetzeskonform betrieben werden können. Dieses Vertrauen missbraucht Volkswagen weiterhin und nutzt es zu seinem eigenen Vorteil aus. Einem Kunden ist es nicht möglich, diese Täuschung zu erkennen. Ich kann nur jedem raten, sich anwaltlichen Beistand einer spezialisierten Kanzlei einzuholen, um hier nicht am Ende der Dumme zu sein„.