Es gibt aber noch eine weitere Problematik
Diese betrifft die Fälle, in denen das Fahrzeug bestellt, aber noch nicht geliefert wurde, oder in denen der Kunde vielleicht ein betroffenes Auto, trotz der manipulierten Abgaswerte kaufen möchte, im Vertrauen darauf, dass der Volkswagen-Konzern die Angelegenheit noch ordnungsgemäß abwickeln und bald die Nachbesserungen vornehmen wird.
Tatsächlich ist es aber grundsätzlich ein Problem, wenn man ein Fahrzeug kauft, oder vom Händler abnimmt, bei dem man die Mängel kennt, bzw. davon ausgehen muss, dass das Fahrzeug mängelbehaftet ist. Der Volkswagen-Konzern weist selber teilweise auch ausdrücklich auf die möglichen Mängel hin.
Problem 1
Gemäß § 442 Abs. 1 BGB sind Rechte des Käufers ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Somit kann grundsätzlich ein aktueller Käufer eines Volkswagens keine späteren Rechte wegen Mängeln geltend machen.
Allerdings kann dieser Mangelausschluss vertraglich abbedungen werden. Sie sollten diesbezüglich somit vor dem Vertragsschluss mit dem Verkäufer aushandeln und in den Vertrag aufnehmen, dass Ihre Mängelrechte, in Bezug auf den Abgasskandal, nicht gem. § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sind.
Im Normalfall sollte sich der Händler auf einen solchen vertraglichen Zusatz einlassen, will er doch auch weiterhin Fahrzeuge verkaufen und nicht erst eine große Rückrufaktion von VW abwarten.
Problem 2
Ein weiteres Problem könnte sich dann ergeben, wenn der Wagen bereits vor Kenntnis des Skandals von Ihnen bestellt wurde, jedoch noch nicht an Sie ausgeliefert wurde.
In diesem Fall kannten Sie zwar die Mängel des Fahrzeuges noch nicht bei Vertragsschluss, jedoch bei der Abnahme. Auch eine vorbehaltlose Abnahme eines mangelhaften Fahrzeugs kann zu einem Ausschluss von Mängelrechten führen.
Doch auch hier gibt es Abhilfe:
Eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung ist hier nicht von Nöten. Es genügt, wenn Sie sich die Mängelrechte bei Abnahme vorbehalten. Hierfür werden wir für Sie kurzfristig einen Musterbrief entwerfen, mit welchem Sie eine entsprechende Erklärung an den Händler abgeben können. Mit dieser Erklärung behalten Sie sich sämtliche Mängelrechte vor, welche Sie während der erst mit Erhalt des Fahrzeugs beginnenden Gewährleistungsfrist geltend machen können.