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Schadensersatzrecht | 15.11.2018

Abgas­skandal

VW-Abgas­skandal: Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Gerichte urteilen immer häufiger zu Gunsten geschädigter Käufer

Zahlreiche Land­gerichte sind mittlerweile zu dem Ergebnis gekommen, dass VW die betroffenen Kunden vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat und diesen daher Schadens­ersatz­ansprüche gegen VW zustehen.

Schädigungshandlung folgt aus Inverkehrbringen eines manipulierten Motors

Die Schädigungs­handlung wird dabei im Herstellen und Inverkehr­bringen des manipulierten Motors gesehen. Die Gerichte gehen davon aus, dass kein Kunde ein entsprechendes Fahrzeug gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieses mit einer unzulässigen Abschalt­vorrichtung versehen ist. Über das Vorhanden­sein dieser Vorrichtung hat VW die betroffenen Kunden jedoch getäuscht.

Geschädigte können Rückzahlung des Kaufpreises fordern

Daher haftet VW für sämtliche den Käufern dadurch entstandene Schäden. Als Schaden ist hier insbesondere der Abschluss des Kauf­vertrages zu sehen. Somit können die Geschädigten eine Rück­zahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges fordern. Von dem Kaufpreis wird lediglich ein vergleichsweise geringer Nutzungs­ersatz für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer abgezogen.

Chancen für erfolgreiches Vorgehen gestiegen

Auch zahlreiche Oberlandes­gerichte haben mittlerweile durch­blicken lassen, dass sie sich der Rechtsprechung der meisten Land­gerichte anschließen werden und ebenfalls der Ansicht sind, dass VW für sämtliche den Kunden entstandenen Schäden haften muss. Die Chancen für ein erfolgreiches Vorgehen gegen VW sind somit nochmals gestiegen.

Nicht nur VW-Fahrzeuge betroffen

Bei dem manipulierten Motor handelt es sich um das Modell „EA189“. Dieser Motor wurde auch in Fahrzeugen anderer Marken, beispiels­weise in Fahrzeugen von Audi, Skoda und Seat, verbaut. Auch in diesen Fällen haftet jedoch VW als Motoren­hersteller und nicht die jeweiligen Auto­hersteller, auch wenn VW gerne an diese verweist.

Ansprüche können nur noch bis Ende 2018 geltend gemacht werden

Dringend zu beachten ist, dass Ansprüche gegen VW, sofern sich kein neuer Sachverhalt ergibt, Ende 2018 verjähren. Wenn auch Sie noch Ansprüche gegen VW geltend machen möchten, sollten Sie also nicht länger zögern.

Wir helfen Ihnen gerne!

Gerne informieren wir Sie im Rahmen einer kostenlosen Erst­beratung über die Ihnen zustehenden Ansprüche und setzen diese anschließend für Sie durch.

Kontaktieren Sie uns. Oder vereinbaren Sie hier online einen Termin für eine telefonische kostenfreie Erst­beratung.

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