Aktionäre sollten sich über ihre Ansprüche und Verjährungsrelevanz informieren
HAHN Rechtsanwälte empfiehlt Aktionären, sich kurzfristig über ihre Ansprüche und die mögliche Verjährungsrelevanz zu informieren. Denn nach der bis zum 09.07.2015 geltenden Verjährungsregelung des § 37 b Abs. 4 WphG a.F. verjähren die Ansprüche in einem Jahr ab Kenntnis des Aktionärs von der Unterlassung der Ad-Hoc-Mitteilung.
Empfohlen wird die Anmeldung für das Kapitalanleger-Musterverfahren oder einer Einzelklage
„Wir empfehlen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Kaufzeitpunkt und dem damit unter Umständen verbundenen Verjährungsrisiko entweder die Anmeldung im Rahmen des anstehenden Kapitalanleger-Musterverfahrens (KapMuG-Verfahren) oder eine Einzelklage“, erläutert Fachanwältin Dr. Petra Brockmann von HAHN. Auch bei einer Einzelklage wird das Verfahren aufgrund des zu erwartenden Musterverfahrens ausgesetzt. Bei Käufen am oder ab dem 10.07.2015 empfiehlt Brockmann die Anmeldung im Rahmen des KapMuG-Verfahrens, die durch einen anwaltlichen Schriftsatz zu erfolgen hat. „Wir hoffen, dass noch in diesem Jahr eine Anmeldung möglich ist“, so Fachanwältin Dr. Petra Brockmann weiter. Voraussetzung für die Anmeldung ist, dass das Oberlandesgericht Braunschweig nach dem Vorlagebeschluss des Landgerichts den Musterverfahrenskläger bestimmt und im Klageregister öffentlich bekannt macht. Danach ist eine Anmeldung der Ansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten möglich.
Vorzugsweise soll klassischer Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden
„Dabei verfolgen wir für die Aktionäre, die zu hohen Kursen gekauft haben, primär den Vertragsabschlussschaden, hilfsweise den Kursdifferenzschaden“, erklärt Brockmann. Bei der Geltendmachung des klassischen Schadensersatzanspruchs (Vertragsabschlussschaden) ist der Aktionär so zu stellen wie er stehen würde, wenn die Ad-Hoc-Mitteilung rechtzeitig erfolgt wäre. Für diesen Fall hätte er den Kauf nicht getätigt. Der Schaden liegt daher in dem gezahlten Kaufpreis, ggf. abzüglich eines bereits realisierten Verkaufserlöses sowie etwaiger Dividendengutschriften. Gerade bei Investoren, die die Aktien zu höheren Kursen erworben haben, ist es wirtschaftlich angezeigt, vorrangig den Vertragsabschlussschaden und nur hilfsweise den Kursdifferenzschaden zu verfolgen. Der Kursdifferenzschaden ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte.
Nehmen Sie unverbindlich mit uns Kontakt auf, um sich über das mögliche weitere Vorgehen zu informieren. Ansprechpartner ist Fachanwältin Dr. Petra Brockmann.