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Haftungsrecht, Versicherungsrecht und Vertragsrecht | 02.08.2016

VW-Abgas­skandal

VW-Abgas­skandal: Aktion „Wir-wollen-Wahrheit !!!“ gestartet

Die bewusst manipulierte Software wurde laut VW weltweit verbaut

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Seit Bekannt­werden dessen, was VW sich offen­sichtlich im Glauben, Behörden und Verbraucher gleichermaßen täuschen zu können, erlaubte, überschlagen sich die Zahlen. Die bewusst manipulierte Software wurde laut VW weltweit in insgesamt 11 Millionen mal verbaut, allein in Deutschland sind angeblich 2,4 Millionen Fahrzeuge verschiedener Konzern­marken betroffen.

Es mangelt aktuell sicher nicht an guten Rat­schlägen für Kunden- meines Erachtens reicht das nicht!

Ich habe deshalb die Initiative „Wir-wollen-Wahrheit !!!“ ins Leben gerufen und verfolge zusammen mit meinen Kooperations­partnern (hierzu zählt zum Beispiel die große Sozietät KWAG in Bremen, RA Dr. Thomas Wipfler, Berlin) konkrete und sofort realisierbare Ziele.

Hierzu möchte ich vorab einmal darstellen, welche Rechte Kunden jetzt überhaupt zustehen:

1 .Zuerst einmal kann jeder Auskunft vom Händler (oder Hersteller) darüber verlangen, ob in seinem Fahrzeug in betroffene Software vorhanden ist oder nicht. Wird eine solche Anfrage nicht beantwortet, ist das Recht auf Auskunft im Wege einer Klage durchsetzbar.

2. Ich schließe nicht aus, dass ein betroffenes Fahrzeug aktuell nicht den Zulassungs­bestimmungen entspricht - derzeit scheint man seitens der Behörden jedoch den Erfolg der Rückruf­aktion abzuwarten.

3. Dass ein betroffenes Fahrzeug beim Verkauf einer Wert­minderung unterliegt, ist äußerst wahrscheinlich.

4. Dass bei Fahrzeugen, die nicht älter als zwei Jahre sind, ein seit Aus­lieferung bestehender Mangel vorliegt, steht für mich außer Frage - hier ist die Rückruf­aktion “nur die halbe Miete!“.

Bringt man die Software nämlich auf einen Stand, der unter allen Bedingungen ein optimales Abgas­verhalten sicherstellt, muss je nach eingesetzter Technik gegebenenfalls mit geringerer Leistung, geringerer Höchst­geschwindigkeit sowie mit einem erhöhten Verbrauch von Harnstoff oder von Kraftstoff gerechnet werden, was sodann seinerseits einen Mangel darstellt.

5. Ob durch diese Tatsache die vom Bundes­gerichts­hof auf­gestellte „Erheblichkeits­grenze“ für Mängel erreicht und damit (da diesbezüglich eine weitere Nacherfüllung durch Nach­besserung wohl nicht in Frage kommen dürfte) ein Rücktritt vom Kaufvertrag ermöglicht wird, ist derzeit noch nicht absehbar, nicht zuletzt muss hier auch das nicht fern liegende Thema “erhöhter Verschleiß?“ genauer beleuchtet werden.

6. Jedoch gilt für diese Kunden­gruppe meines Erachtens ebenso wie für Kunden älterer Fahrzeuge auf jeden Fall eines:

Sie wurden- ebenso wie die Behörden- getäuscht.

Wenn die Einhaltung bestimmter Emissions­werte sowie Verbräuche (sei es Harnstoff oder Diesel) eine beim Kauf maßgebliche Rolle spielten, kann man an eine Anfechtung dieser Verträge wegen arglistiger Täuschung innerhalb eines Jahres ab Kenntnis (eine solche setze ich durch die Medien einmal zu Beginn der 39. Kalender­woche 2015 voraus) denken.

Nachdem nun die Rechte erläutert wurden, gilt es, diese um- und durchzusetzen; ich habe mich diesbezüglich für ein „mehrgleisiges“ Vorgehen entschieden:

1. Jeder, der wissen möchte, ob sein Fahrzeug betroffen ist (und diesbezüglich ist mein Vertrauen in den VW-Konzern nachhaltig erschüttert) kann mit unserer Hilfe seinen bestehenden Auskunfts­anspruch gegenüber Händlern (und gegebenenfalls auch dem Hersteller) geltend machen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für VW-Fahrer, sondern beispiels­weise auch für Kunden der Marken Skoda, SEAT und Audi -völlig unabhängig davon ob man das Fahrzeug als Neuwagen oder Gebraucht­wagen (sei es von einem Händler oder einen Dritten) kaufte.

2. Parallel fordern wir von Händlern und Hersteller, schriftlich anzuerkennen, dass sie für alle den Kunden entstandenen und noch entstehenden Nachteile gemäß den obigen Ziffern 2) - 5) aufkom-men, d.h., z.B. Schadens­ersatz leisten.

3. In Fällen, in denen die Verjährung von Ansprüchen droht, fordern wir von Händlern und Hersteller einen schriftlichen „Verzicht auf die Einrede der Verjährung“- wird dieser nicht erklärt, reagieren wir, indem wir durch die Einleitung eines Gerichts­verfahrens die Verjährung unter­brechen.

4. Auch setzen wir nach Prüfung jedes Einzelfalls (sei es schon vor Durchführung der Rückruf­aktion, sei es aufgrund von Mängeln, die danach noch immer verbleiben) die Rechte der Kunden aus Sachmängel­haftung durch.

5. Liegen die Voraus­setzungen für eine Anfechtung von Kauf­verträgen wegen arglistiger Täuschung vor, machen wir die hieraus resultierenden Rechte für Kunden geltend.

Mit der von uns nun gestarteten Aktion “Wir-wollen-Wahrheit !!!“ möchten wir Händler und Hersteller dazu anhalten, offenzulegen, was wann wo und wie manipuliert wurde und (völlig unabhängig von ehemals freiwilligen und nun vom Kraftfahr­bundesamt angeordneten Maßnahmen) sodann die Verantwortung hierfür zu übernehmen.

Geplant ist je nach Resonanz die Ausdehnung dieser Aktion auf andere ich Hersteller- man kann wohl unschwer nach­vollziehen, dass ich die bisherigen Erkenntnisse lediglich für die Spitze eines Eisbergs halte, der die gesamte Automobil­industrie betrifft.

Sie haben Rechte - setzen Sie diese auch durch! Wir helfen Ihnen hierbei gerne!

Weitere Auskünfte erhalten Sie auch unter der in den nächsten Tagen erreichbaren Domain:

wir-wollen-wahrheit.de“!

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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