Gericht sieht Mangel als erheblich an
In seinem Urteil schließt sich das Landgericht Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az. 4 O 202/16 – den jüngsten Entscheidungen an und erachtet den Mangel als erheblich. Hierbei stellt das Gericht entscheidend darauf ab, dass die Vorbereitungen zur Mangelbeseitigung bereits über ein Jahr in Anspruch nehmen und noch immer konkrete Nachbesserungstermine nicht benannt werden können. Bereits dieser Umstand reiche für die Erheblichkeit des Mangels aus.
Mangelbeseitigung derzeit unmöglich
Darüber hinaus ist derzeit aufgrund der fehlenden Genehmigungen durch das Kraftfahrtbundesamt für einzelne Nachbesserungsmaßnahmen von einer derzeitigen Unmöglichkeit der Mangelbeseitigung auszugehen, was ebenfalls für die Annahme eines erheblichen Mangels herangezogen werden müsse.
Gute Aussichten für Klagen von Kunden
Besonders erfreulich ist bei diesem Urteil des Landgerichts Braunschweig, dass sich das Landgericht, in dessen Bezirk die Volkswagen AG ihren Sitz hat, auf die Seite der Kunden gestellt hat. Wer also sein Fahrzeug direkt bei der Volkswagen AG gekauft hat, hat nun sehr gute Aussichten darauf, seine Klage zu gewinnen.
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