Bearbeitungsgebühren waren - weil sie vor den Gerichten als unwirksam eingestuft wurden - juristisch nicht mehr haltbar. Daher ging die Targobank dazu über, die Bearbeitungsgebühr anders zu deklarieren.
Individualbeitrag ist laufzeitunabhängig und damit unzulässig
Das Landgericht Düsseldorf, welches sich aufgrund des dortigen Geschäftssitzes der Bank bereits mehrfach mit dieser Problematik auseinander setzten musste, hat mit Beschluss vom 20.01.2016 (Az.: 8 S 67/15) die Berufung der beklagten Targobank zurückgewiesen.
Erstinstanzlich hat bereits das Amtsgericht die Targobank zur Zurückzahlung des Individualbeitrages verurteilt. Hiergegen legte die Targobank Berufung ein.
Das Landgericht Düsseldorf hat den Individualbeitrag als unzulässig eingestuft, da er laufzeitunabhängig ist.
Zum Hintergrund:
Laufzeitabhängige Entgelte darf die Bank in der Regel verlangen. Dies kann beispielsweise der Zinssatz sein. Merkmal laufzeitabhängiger Entgelte ist, dass diese bei der vorzeitigen Beendigung des Vertrages auch nur anteilig gezahlt werden müssen.
Der Individualbeitrag ist jedoch laufzeitunabhängig und weicht damit vom gesetzlichen Leitbild des Darlehensvertrages ab. Der Darlehensnehmer wird hierdurch benachteiligt.
Kunden können den Individualbeitrag zurückverlangen
Kunden der Targobank, die den Individualbeitrag entrichtet haben, können diesen nunmehr unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung zurückverlangen.
Dies gilt selbst verständlich auch für Kunden anderer Banken, die entsprechende Bearbeitungsgebühren entrichten mussten.