Pflegekraft klagte gegen Erteilung des Erbscheins an die Tochter
Später legte eine Pflegekraft ein Schreiben der Erblasserin vor, das auf einen Zeitpunkt zwei Monate vor deren Tod datiert war und aus dem sich ergeben sollte, dass die Pflegekraft zur Alleinerbin eingesetzt wurde. Daraufhin zog das Nachlassgericht den ursprünglich erteilten Erbschein zu Gunsten der Tochter zunächst ein, erteilte aber auf weiteren Antrag der Tochter erneut einen Erbschein zu Gunsten der Tochter. Hiergegen wandte sich die Pflegekraft mit der Beschwerde.
Schreiben der Pflegekraft erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen eines Testaments
Darüber hatte das Oberlandesgericht Schleswig zu entscheiden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16.07.2015, Az. 3 Wx 19/15) und erkannte gleichfalls im Sinne der Tochter, weil das von der Pflegekraft vorgelegte Schreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein privatschriftliches Testament entsprach, denn zwingende Formvoraussetzung für die Wirksamkeit des eigenhändig geschriebenen Testaments des Erblassers sei dessen Lesbarkeit.
Schriftsachverständige konnte fehlende Worte nicht entziffern
In der Mitte des Textes des von der Pflegekraft vorgelegten Schreibens blieben einige Worte, die nicht zweifelsfrei lesbar waren; ein Wort hätte vielleicht „vermache“ bedeuten können, dann aber blieb unklar, was genau der Pflegekraft vermacht werden sollte. In dem von der Pflegekraft erstrebten Sinn „vermache alles meiner“ vermochte das OLG den Text nicht zu lesen und beauftragte deswegen einen Schriftsachverständigen. Auch dieser vermochte die weiteren Worte nicht zu entziffern.
Das Oberlandesgericht stellte auch Überlegungen ein, ob noch ein weiterer Sachverständiger für Schriftgutachten eingeschaltet werden sollte, verneinte dies aber, weil auch dieser hier lediglich auf seine Berufserfahrung mit schlecht leserlicher Schrift hätte zurückgreifen können, der bereits eingeschaltete Sachverständige insoweit aber über hinreichend Erfahrung verfüge.
Die angebotene Zeugin sei nicht über die Frage zu vernehmen, welchen Inhalt die Erblasserin hätte erklären wollen, weil ausschließlich der schriftlich niedergelegte Wille maßgeblich sei. Die Urkunde müsse den vollständigen Inhalt der Erklärung des Erblassers wiedergeben. Nach herrschender Meinung könnten Zeugenaussagen nicht über unlesbare Texte im Testament hinweghelfen.
Mein Tipp:
Wer über eine schwer leserliche Handschrift verfügt, aber dennoch privatschriftlich testieren will oder vielleicht unter Zeitdruck meint, noch schnell testieren zu müssen, sollte sich vor allem Zeit für das Niederschreiben nehmen. Oft trägt dies schon dazu bei, dass die Handschrift besser zu entziffern ist.
Schlimmstenfalls helfen Druckbuchstaben – solange sie nur von der Hand der Erblasserin stammen. Theoretisch wäre auch Kurzschrift (Stenografie) zulässig, nur wird die Zahl der Personen, die diese Kunst beherrschen, ständig geringer.
Alternative: man bittet einen Notar, am Krankenbett das Testament aufzunehmen.