Grundsätzlich gilt: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich nicht auf die privaten Urlaubs- bzw. Reisepläne seiner Arbeitnehmer. Das ist Privatsache des Arbeitnehmers. Reisewarnungen der Behörden sind keine Reiseverbote und wer trotz einer Reisewarnung z.B. seinen Urlaub auf Mallorca verbringen oder Familienangehörige im Risiko-Ausland besuchen möchte, der darf das in seinem Urlaub tun.
Frage des Arbeitgebers nach dem Urlaubziel zulässig
Vor Corona entsprach es der allgemeinen Auffassung, dass es den Arbeitgeber generell nichts angeht, wo seine Mitarbeiter Urlaub machen oder gemacht haben. Dies wird man jetzt anders beurteilen müssen. Unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge- und Schutzpflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen anderen Arbeitnehmern darf dieser seine Beschäftigten danach fragen, ob sie in einem Risikogebiet Urlaub gemacht haben und diese Frage muss dann vom Arbeitnehmer auch wahrheitsgemäß beantwortet werden. Fragen des Persönlichkeitsrechts oder des Datenschutzes der Urlaubsrückkehrer müssen hier zurückstehen, da ansonsten eine Ansteckung der Kollegen durch Urlaubsrückkehrer droht.
Die Folgen für Rückkehrer
Eine weitere Folge der Rückkehr von einer Reise aus einem Risikogebiet ist nach der aktuellen Rechtslage, dass sich Reiserückkehrer für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen. Diese dürfen sie nach den jüngsten Beschlüssen der Ministerpräsidenten und der Bundesregierung vom 27.08.2020 nur bei Vorliegen eines negativen Corona-Tests frühestens am 5. Tag der Quarantäne vorzeitig beenden.
In der Praxis kann das also dazu führen, dass der geplante und genehmigte Urlaub sich um die vorgeschriebene Quarantänezeit verlängert. Hierbei stellt sich dann regelmäßig die Frage, wie es mit der Lohnfortzahlung für den Arbeitnehmer aussieht.
Als Grundsatz gilt: Die Quarantäne ist keine Verlängerung des Urlaubs, das heißt, wer nicht erkrankt ist und von zu Hause aus arbeiten kann, der muss dies auch tun. Kann der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, so behält er auch seinen Lohnanspruch.
Kein Homeoffice auch keine Lohnfortzahlung
Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht von zu Hause aus dem Homeoffice erbringen kann, ist er aufgrund der Quarantäne nicht in der Lage, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Im Gegenzug entfällt damit Grundsätzlich auch der Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sollen für Reiserückkehrer, die bewusst in bereits zu Beginn der Reise als solches ausgewiesene Risikogebiete gereist sind, durch eine Gesetzesänderung ausgeschlossen werden.
Eine Frage des Timings
Bei einer bewussten Reise in ein Risikogebiet wird man letztendlich auch ein Verschulden des Arbeitnehmers annehmen dürfen. Vor diesem Hintergrund spricht vieles dafür, dass auch Arbeitnehmer, die sich während eines bewusst angetretenen Urlaubs in einem Risikogebiet tatsächlich mit dem Corona-Virus infizieren, keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Krankheit haben.
Anders sind natürlich Fälle zu beurteilen, in denen der Urlaubsort erst nach dem Antritt der Reise aufgrund steigender Infektionszahlen vor Ort zum Risikogebiet erklärt wird. In diesen Fällen besteht Grundsätzlich auch während der Quarantäne der Anspruch auf Lohnfortzahlung bzw. Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz.
Streitigkeiten vermeiden: Vorsorge durch Homeoffice-Regelungen
Zusammengefasst gilt also: Wer bewusst in ein Risikogebiet reist, trägt das volle Risiko. Arbeitgeber können Urlaubsreisen in Risikogebiete nicht verbieten, aber sie können und sollten ihre Mitarbeiter darauf hinweisen, dass Entgeltfortzahlungsansprüche während einer Quarantäne in diesen Fällen voraussichtlich entfallen. Um Streitigkeiten vorzubeugen, sollten – soweit es praktisch möglich ist – Homeoffice-Regelungen ausgeweitet werden. Ein Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer Reise in ein Risikogebiet dürfte hingegen nicht bestehen.
Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zum Thema Arbeitsrecht & Corona.