In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen sogenannter Störerhaftung in Anspruch genommen und verlangte von dieser Ersatz von Abmahnkosten.
Der Vorwurf:
Die Beklagte habe es zugelassen, dass unbekannte Dritte über ihre Internetverbindung ein geschütztes Filmwerk im Wege des Filesharings der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie habe bei Inbetriebnahme des WLAN-Routers die auf dem Gerät werkseitig eingerichtete und auf der Rückseite des Routers aufgedruckte 16-stellige WPA2-Verschlüsselung nicht geändert. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Wie entschied der BGH?
Der BGH hat die vorinstanzlichen Urteile bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Er hat klargestellt, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, da sie keine Prüfungspflichten verletzt hat.
Zwar obliegt dem Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich die Prüfpflicht, ob der von ihm eingesetzte WLAN-Router über ein ausreichend langes und sicheres WLAN-Passwort verfügt. Handelt es sich jedoch bei dem werkseitig eingerichteten WLAN-Passwort um ein für das Gerät individuell erstelltes Passwort, ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht verpflichtet, dieses zu ändern.
Mit der Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Störerhaftung zugunsten der Anschlussinhaber weiter ausgebaut:
Mit Urteil vom 12.05.2016 (I ZR 86/15) hatte der gleiche Senat bereits entschieden, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung der Inhaber eines Internetanschlusses nicht verpflichtet ist, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das WLAN-Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen. Wird in einem solchen Fall dennoch eine entsprechende Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen, haftet der Anschlussinhaber nicht als Störer.
Was bedeutet das für Sie?
Wird auch Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen und haben Sie eine Abmahnung erhalten? Wenn ja, sollten und müssen Sie reagieren. Unterschreiben Sie jedoch auf gar keinen Fall ohne vorherige rechtliche Beratung eine vorgefertigte Erklärung, mit der Sie sich verpflichten, unter Zahlung einer Strafgebühr es in Zukunft zu unterlassen, eine entsprechende Urheberrechtsverletzung zu wiederholen. Zahlen Sie auch nicht ohne Rechtsberatung die von Ihnen verlangten Abmahngebühren.
Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns
Nutzen Sie am besten heute noch die Möglichkeit einer kostenlosen Erstberatung. Wir beraten und vertreten Sie gerne. Denn ohne anwaltliche Hilfe ist gegen die Abmahnindustrie kaum etwas auszurichten.