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Internetrecht und Urheberrecht | 08.12.2016

Störer­haftung

Urheber­rechts­verletzung durch Dritte: BGH verneint Störer­haftung für passwort­gesichertes WLAN

Inhaber eines Internet­anschlusses muss voreingestelltes WLAN-Passwort auf Router grund­sätzlich nicht ändern

Der Bundes­gerichts­hof hatte sich in seinem jüngsten Urteil im Zusammenhang mit der Haftung für Urheber­rechts­verletzungen mit den Anforderungen an die Sicherung eines Internet­anschlusses mit WLAN-Funktion zu befassen (Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 220/15).

In dem zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen sogenannter Störer­haftung in Anspruch genommen und verlangte von dieser Ersatz von Abmahn­kosten.

Der Vorwurf:

Die Beklagte habe es zugelassen, dass unbekannte Dritte über ihre Internet­verbindung ein geschütztes Filmwerk im Wege des Files­harings der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. Die Klägerin warf der Beklagten vor, sie habe bei Inbetrieb­nahme des WLAN-Routers die auf dem Gerät werkseitig eingerichtete und auf der Rückseite des Routers aufgedruckte 16-stellige WPA2-Verschlüsselung nicht geändert. Dazu wäre sie jedoch verpflichtet gewesen.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückg­ewiesen.

Wie entschied der BGH?

Der BGH hat die vorinstanzlichen Urteile bestätigt und die Revision der Klägerin zurückg­ewiesen. Er hat klargestellt, dass die Beklagte nicht als Störerin haftet, da sie keine Prüfungsp­flichten verletzt hat.

Zwar obliegt dem Inhaber eines Internet­anschlusses grund­sätzlich die Prüfp­flicht, ob der von ihm eingesetzte WLAN-Router über ein ausreichend langes und sicheres WLAN-Passwort verfügt. Handelt es sich jedoch bei dem werkseitig eingerichteten WLAN-Passwort um ein für das Gerät individuell erstelltes Passwort, ist der Inhaber des Internet­anschlusses nicht verpflichtet, dieses zu ändern.

Mit der Entscheidung hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Störer­haftung zugunsten der Anschluss­inhaber weiter ausgebaut:

Mit Urteil vom 12.05.2016 (I ZR 86/15) hatte der gleiche Senat bereits entschieden, dass ohne konkrete Anhalts­punkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheber­rechts­verletzung der Inhaber eines Internet­anschlusses nicht verpflichtet ist, volljährige Mitglieder seiner Wohn­gemeinschaft oder seine voll­jährigen Besucher und Gäste, denen er das WLAN-Passwort für seinen Internet­anschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tausch­börsen aufzuklären und ihnen die rechts­widrige Nutzung ent­sprechender Programme zu untersagen. Wird in einem solchen Fall dennoch eine entsprechende Urheber­rechts­verletzung durch Dritte begangen, haftet der Anschluss­inhaber nicht als Störer.

Was bedeutet das für Sie?

Wird auch Ihnen eine Urheber­rechts­verletzung vorgeworfen und haben Sie eine Abmahnung erhalten? Wenn ja, sollten und müssen Sie reagieren. Unterschreiben Sie jedoch auf gar keinen Fall ohne vorherige rechtliche Beratung eine vorgefertigte Erklärung, mit der Sie sich verpflichten, unter Zahlung einer Straf­gebühr es in Zukunft zu unterlassen, eine entsprechende Urheber­rechts­verletzung zu wiederholen. Zahlen Sie auch nicht ohne Rechts­beratung die von Ihnen verlangten Abmahn­gebühren.

Wir helfen Ihnen gerne! Kontaktieren Sie uns

Nutzen Sie am besten heute noch die Möglichkeit einer kostenlosen Erst­beratung. Wir beraten und vertreten Sie gerne. Denn ohne anwaltliche Hilfe ist gegen die Abmahn­industrie kaum etwas auszurichten.

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