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IT-Recht und Urheberrecht | 04.01.2016

Filesharing Abmahnung

Urheberrechtsverletzung: Verteidigung gegen eine Filesharing Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer

Was kann man gegen eine Abmahnung von Waldorf Frommer tun?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Wer eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings erhält, liest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Namen „Waldorf Frommer“ als Absender des Schreibens. So heißt die Anwaltskanzlei, die nach wie vor die meisten Filesharing-Abmahnungen in Deutschland verschickt. Wer eine solche Abmahnung erhält, kann sich in vielen Fällen erfolgreich gegen sie verteidigen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie auf eine Abmahnung von Waldorf Frommer reagieren können.

Unter dem Betreff „Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss“ eröffnet Waldorf Frommer seine Abmahnschreiben. Im Folgenden legt Waldorf Frommer dar, für welche Mandantschaft, d.h. für welche Rechteinhaberin die Kanzlei tätig wird. Dies sind unter anderem

  • Constantin Film Verleih GmbH
  • EMI Music Germany GmbH & Co. KG
  • Sony Music Entertainment Germany GmbH
  • Tele München Fernseh GmbH + Co. Produktinosgesellschaft
  • Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH
  • Universal Music GmbH
  • Universal Pictures Hamburg Film & Fernsehvertrieb GmbH
  • Warner Bros. Entertainment GmbH

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Nach der Darlegung, für wen Waldorf Frommer in dem konkreten Fall tätig geworden ist, wirft die Kanzlei dem Adressaten vor, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben – und zwar durch Filesharing über eine Internet-Tauschbörse.

Dabei soll ein urheberrechtlich geschütztes Werk – ob Film, TV-Serie, Musikstück oder Computerspiel – über eine Tauschbörse (meist: bittorrent) anderen Internetnutzern zum Herunterladen angeboten zu haben. Dazu ist zu wissen, dass bei Nutzung eines entsprechenden Films, Musikstücks- oder Computerspiels über eine Tauschbörse vereinfacht gesprochen der Datei-Download technisch automatisch mit einem gleichzeitigen Hochladen der Datei über den eigenen Internetanschluss verknüpft ist.

Gerichtsbeschluss zur Ermittlung des Internetanschlussinhabers

Da die Rechteinhaber der betroffenen Werke ein großes Interesse daran haben, dass ihre Werke nicht kostenlos über Tauschbörsen heruntergeladen werden können, überwachen sie (bzw. die beauftragten IT-Firmen) alle Aktivitäten auf diesen Internetseiten. Dabei wird die IP-Adresse des Internetanschlusses, von dem aus ein solches Werk auf der Tauschbörse genutzt wurde (d.h. die Datei heruntergeladen und dabei zugleich zur Verfügung gestellt wurde) protokolliert.

Sobald Waldorf Frommer die entsprechende IP-Adresse hat, beantragt die Kanzlei beim zuständigen Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dabei wird der Internetprovider dazu verpflichtet, die IP-Adresse seinem Kunden zuzuordnen und den Namen dieses Internetanschlussinhabers mitzuteilen.

Waldorf Frommer kennt Anschlussinhaber - aber nicht den Tauschbörsennutzer

Auf diesem Weg gelangt Waldorf Frommer an den Namen des Anschlussinhabers, der schließlich abgemahnt wird. Die einstweilige Verfügung in Form des Gerichtsbeschlusses wird dem Abmahnschreiben beigefügt.

Dabei ist der Inhaber des Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, nicht unbedingt für diese auch verantwortlich. Dies räumt Waldorf Frommer selbst ein und schreibt, dass sich illegale Tauschbörsenangebote „stets nur bis zur Haustür, also bis zum Inhaber des betreffenden Internetanschlusses, zurückverfolgen“ lassen.

Unterlassungserklärung und Schadenersatz

Waldorf Frommer verlangt von den Adressaten seiner Abmahnungen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz – und zwar eine Lizenzgebühr „für das weltweite und unbegrenzte öffentliche Zugänglichmachen“ des in Rede stehenden Werks (Schadenersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG) sowie den Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Für einen Kinofilm verlangt Waldorf Frommer beispielsweise in der Regel die pauschale Zahlung von 815,00 Euro.

Nicht die vorgefertigte Unterlassungserklärung abgeben!

Unabhängig von der Frage, ob der Abmahnungsadressat die ihm vorgeworfene Urheberrechtsverletzung auch begangen hat, ist dringend von der Unterzeichnung der dem Schreiben beigefügten Unterlassungserklärung abzuraten. Denn Waldorf Frommer legt seinen Schreiben regelmäßig ein „Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags“ bei. Diese Unterlassungserklärung ist in vielen Fällen zu weitgehend.

Prüfung der Abmahnung durch Rechtsanwalt

Vielmehr sollte im Fall einer Verantwortlichkeit die Abgabe einer veränderten (modifizierten) Unterlassungserklärung erwogen werden. Denn wer die vorgefertigte Erklärung unterschreibt und an Waldorf Frommer zurückschickt, verpflichtet sich (und zwar zeitlich unbefristet) zur Zahlung einer Vertragsstrafe, wenn es in Zukunft zu einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kommt. Es handelt sich also um einen Vertrag, der in Zukunft zu ernsten Konsequenzen und hohen Zahlungsforderungen führen kann, wenn noch einmal das abgemahnte Werk über den Anschluss des Abgemahnten hochgeladen werden sollte.

Fristen beachten und Waldorf Frommer antworten

Allerdings sollte die Abmahnung von Waldorf Frommer auch keinesfalls ignoriert werden. Denn Waldorf Frommer setzt eine Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung des Schadenersatzes. Wer die Forderungen völlig ignoriert und gar nicht reagiert, riskiert weitere Kosten auslösende gerichtliche Schritte wie eine einstweilige Verfügung oder ein Mahnverfahren. Zwar kommt es in vielen Fällen nicht zu einem Gerichtsverfahren. Mancher hat schon seine Waldorf-Frommer-Abmahnung erfolgreich ausgesessen. Jedoch zieht Waldorf Frommer durchaus auch vor Gericht, um die Forderungen durchzusetzen.

Prüfen, ob die Abmahnung berechtigt ist

Es empfiehlt sich deshalb, die Abmahnung in jedem Fall durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, der die zum Sachverhalt passende Verteidigungsstrategie kennt.

Ist der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung erfolgen sowie die Zahlung eines angemessenen und in der Regel gegenüber der Forderung von Waldorf Frommer deutlich reduzierten Schadenersatzes.

Anschlussinhaber ist nicht zwangsläufig verantwortlich für Filesharing

In nicht wenigen Fällen besteht aber gar keine Verantwortlichkeit für die Urheberrechsverletzung durch den Adressaten. Zum einen können Waldorf Frommer bzw. der eingesetzten IT-Firma bereits Fehler bei der Ermittlungsarbeit unterlaufen wie z.B. die falsche Zuordnung einer IP-Adresse. Zum anderen wird der Internetanschluss in vielen Fällen nicht nur von einer Person allein benutzt, sondern von Familienmitgliedern, Besuchern, Mitbewohnern oder Nachbarn. Auch kommt das Hacken des WLAN-Anschlusses durch Dritte durchaus vor. Für das Handeln Dritter ist der Anschlussinhaber aber längst nicht in jedem Fall verantwortlich. Hierzu gibt es mittlerweile eine recht umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung.

In jedem Fall kann nur dazu geraten werden, den Sachverhalt genau zu prüfen und nicht vorschnell die von Waldorf Frommer geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und den Schadenersatz zu bezahlen. Auch wer für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, kann bei näherer Prüfung oft eine erhebliche Reduzierung des von Waldorf Frommer geforderten Schadenersatzes erreichen. Und die Prüfung, ob nicht überhaupt die Haftung ausscheidet und die Forderungen insgesamt zurückgwiesen werden können, lohnt sich allemal.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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