Hintergrund: Bilder, Fotos und Filme genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz
Die sogenannte Schöpfungshöhe ist hierbei eigentlich immer gegeben. Lediglich bei einfachen Grafiken, die rein technisch bedingt sind, kann der urheberrechtliche Schutz ausgeschlossen sein.
Als Faustformel lässt sich aber merken, dass selbst einfachste Fotos in der Regel urheberrechtlich geschützt sind. Das gilt auch bei banalen Motiven!
Was darf genutzt werden?
Wer die Bilder oder Fotos selbst aufgenommen hat, kann diese in der Regel auch völlig frei nutzen. Man ist dann selbst Urheber mit entsprechenden Rechten.
Grenzen bilden jedoch die Persönlichkeitsrechte von abgebildeten Personen und die Eigentumsrechte. Hier heißt das Schlagwort: Panoramafreiheit.
Sind auf den Bildern Personen eindeutig zu erkennen und nicht ledig als “Beiwerk” zum eigentlich Bildmotiv anzusehen, müssen diese sowohl in die Erstellung der Bilder als auch in die Veröffentlichung in der konkreten Form (Internet, Zeitung, Flyer etc) einwilligen. Das gilt gleichermaßen auch für die beliebten Mitarbeiterfotos auf der Unternehmensseite.
Praxistipp: Als Nachweis sollte die Einwilligung schriftlich eingeholt werden!
Die Panoramafreiheit erlaubt es Gebäude, Bauwerke sowie Sehenswürdigkeiten und Kunstwerke in der Form zu fotografieren, wie sie von öffentlich zugänglichen Bereichen aus erkennbar sind. Das Foto über die Hecke oder die Nutzung eines Teleskops oder Stativ überschreitet in der Regel die Panoramafreiheit mit der Folge, dass das Foto die Rechte des Betroffenen verletzen kann. Die Veröffentlichung wäre in diesem Fall unzulässig. Die Problematik taucht in der Praxis vielfach auch bei Referenzbildern auf. Der Unternehmer sollte sich hier die Einwilligung des Kunden sowohl für die Erstellung der Bilder als auch für die Veröffentlichung einholen.
Als Alternative oder Ergänzung können Bilder aus Portalen im Internet genutzt werden. Auf den Portalen werden Fotos (kostenfrei) zur Verfügung gestellt. Hier müssen Unternehmen aber aufpassen. Denn auch wenn die Bilder kostenfrei zur Verfügung stehen, sind die Nutzungsbedingungen meist nicht uneingeschränkt. Verstöße können dann kostenpflichtig abgemahnt werden. Denn die Urheberrechte bleiben auch in diesem Fall beim Fotografen als Urheber!
Welche Beschränkungen gibt es?
Die einzelnen Bedingungen für die kostenlose Nutzung sind vom Einzelfall abhängig. Hier bestimmt der Urheber die Art und den Umfang der Nutzung. So kann die Nutzung für kommerzielle Zwecke vollständig ausgeschlossen werden oder aber beschränkt auf einzelne Bereiche. Oftmals wird beispielsweise die Nutzung für den Onlineshop ausgeschlossen. Wer die Bilder dennoch geschäftlich nutzt, riskiert abgemahnt zu werden.
Zudem können besondere Bestimmungen zur Nennung des Urhebers festgelegt werden. Hier kann der Urhebervermerk unmittelbar am Foto selbst oder aber am jeweiligen Seitenende gefordert werden!
Und was gilt bei kostenpflichtigen Bildern?
Bezahlt man für die Nutzung der Bilder, ist zwischen sogenannten lizenzfreien und lizenzpflichtigen Bildern zu unterscheiden.
Lizenzfrei meint grundsätzlich nur, dass keine fortlaufende Zahlung der Lizenzgebühren erfolgen muss. Gleichwohl ist regelmäßig eine Einmalzahlung fällig. Bei lizenzpflichtigen Bildern ist demgegenüber eine Vergütung nach Dauer, Art und Umfang der Nutzung zu zahlen.
Achtung: Auch hier hat der Urheber wieder das zwingende Recht auf Kennzeichnung seiner Urheberschaft. Teilweise kann auch eine Verlinkung auf das Portal als Quelle erforderlich sein. Das ist in den Nutzungsbedingungen festgelegt.
Urheberrechtsverstöße
Wer als Urheber von Bildern und Fotos eine unbefugte Nutzung feststellt, kann hiergegen vorgehen. Das erfolgt grundsätzlich zunächst in Form einer Abmahnung mit entsprechender Aufforderung zur Unterlassung.
Gleiches gilt aber auch umgekehrt. Nutzt man selbst unbefugt urheberrechtlich geschützte Werke, kann man vom Urheber u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!