Jedes Foto, ob in der Werbung oder in den sozialen Medien, ist urheberrechtlich geschützt. Nur der Fotograf des Bildes darf als Rechteinhaber entscheiden, auf welche Weise und auf welchen Medien sein Foto verwertet wird. Richtig oft werden Bilder aber ohne vorherige Genehmigung des Fotografen durch Fotodiebe schlicht geklaut. Damit verliert der Fotograf eine angemessene Vergütung für die erfolgte Nutzung.
Foto als Werk geistiger Schöpfung
Ein Foto ist urheberrechtlich geschützt, wenn es als individuelles Werk persönlicher geistiger Schöpfung zu qualifizieren ist. Nicht zwangsläufig notwendig hierfür ist, dass das Bild hierzu mit einem ©Zeichen versehen ist. Allerdings bietet sich eines solche Kennzeichnung an, um in einem möglichen Rechtsstreit seine eigene Rechteinhaberschaft am Bild beweisen zu können.
Rechteinhaber nutzen auf der eigenen Webseite und vermarkten ihre Bilder und Fotos. Oft passiert es, dass „Fotodiebe“ von der Webseite des Rechteinhabers ein Foto ohne Genehmigung kopieren und es anschließend für eigene Zwecke auf der eigenen Webseite missbrauchen. In einem solchen Fall fehlt dann die Urheberbenennung auf den eigentlichen Rechteinhaber und Fotografen, und es wird auch keine angemessene Vergütung für die Verwendung des „geklauten“ Fotos bezahlt. Dem Rechteinhaber entgeht somit die ihn zustehenden Lizenzeinnahmen sowie auch besondere Werbeeffekte, da die geklauten Fotos nicht mit seiner Urheberbenennung gekennzeichnet worden sind und daher nicht mit ihm in Verbindung gebracht werden.
Online-Screening zum Bild- und Foto-Schutz
ROSE & PARTNER arbeitet mit einem Softwareunternehmen zusammen, um die immer häufiger vorkommenden Bild- und Fotoverletzungen aufzuspüren. Im Anschluss daran besteht die Möglichkeit, die urheberrechtlichen Ansprüche des Rechteinhabers durchzusetzen. Während des Internet-Screenings werden spezielle Softwaretools benutzt, um das Internet nach Duplikaten des geklauten Fotos zu durchsuchen und schließlich den Bilderdieb aufzuspüren.
Abmahnung im Urheberrecht
Nachdem der Bilderdieb ermittelt wurde, kann ihm gegenüber eine urheberrechtliche Abmahnung ausgesprochen werden. Inhalt der Abmahnung ist, dem Verletzer die weitere urheberrechtswidrige Verwendung des geklauten Fotos umgehend zu unterlassen. Daneben wird ein Lizenzschaden für die Dauer der bisherigen Verwendung des Bildes geltend gemacht.
Hierzu kann man sich zur Berechnung der Lizenzhöhe die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft für Fotomarketing als Stütze nehmen.
Zum effizienten Schutz der eigenen Urheberrechte ist Rechteinhabern insgesamt anzuraten, online systematisch erfolgte Urheberrechtsverletzungen aufzuspüren und die eigenen Bilder & Fotos zu schützen.
Unterschiede im Urheberrecht
- Lichtbildwerk: Ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbildwerk gemäß § 2 Abs. 2 UrhG ist ein Foto mit äußerst individuellem Charakter, dem eine persönliche, geistige Schöpfung mit dem inne wohnt.
- Lichtbild: Sofern dem Foto der individuelle Charakter fehlt, spricht man nicht vom Lichtbildwerk, sondern lediglich vom „Lichtbild“. Hierzu fallen zum Beispiel Schnappschüsse, die keinen schöpferischen Gestaltungswert aufweisen. Diese Lichtbilder werden trotzdem durch die Leistungsschutzrechte in § 72 UrhG urheberrechtlich geschützt.
- Der Fotograf ist Urheber und damit Rechteinhaber des Fotos oder Bildes. Ihm stehen grundsätzlich die oben beschriebenen urheberrechtlichen Nutzungs- und Verbreitungsrechte am Foto zu. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Bild erhält der Fotograf eine angemessene Vergütung gemäß § 32 UrhG.
Ausführliche Informationen zu der Rubrik Urheberrechte an Bildern finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/urheberrecht-bild-foto.html