Die Aachener Bausparkasse scheut offenbar eine inhaltliche Befassung der Gerichte mit der Frage, ob die behaupteten Kündigungsrechte wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage überhaupt bestehen und erschien deshalb nicht zu den Gerichtsterminen vor dem Amtsgericht Aachen. Bei einem Versäumnisurteil besteht die Besonderheit, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nur mit dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt befassen muss, ohne den Vortrag der Beklagten in die Prüfung mit einzubeziehen.
Aachener Bausparkasse verhindert ausführlich begründete Entscheidungen
Ganz offensichtlich lässt sich die Aachener Bausparkasse lieber im Einzelfall verurteilen, statt das Gericht über die Einzelheiten der Kündigung entscheiden zu lassen. „Die Strategie der Aachener Bausparkasse lässt sich nur damit erklären, dass man ausführlich begründete Entscheidungen der Gerichte verhindern will, um nicht weitere Bausparer zu ermutigen, sich gegen die rechtswidrig erklärten Kündigungen zur Wehr zu setzen. Genau dies sollten betroffene Bausparer allerdings tun und sich durch die nun ergangenen Entscheidungen bestärkt sehen.“ erklärt Rechtsanwalt Simon Bender. Ob die Bausparkasse gegen die Versäumnisurteile Einspruch einlegen wird, bleibt noch abzuwarten.
LG verneint Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB
In einem vormals von der Kanzlei ARES Rechtsanwälte geführten Verfahren vor dem Landgericht Aachen hatte das Landgericht mit Urteil vom 18.07.2017 – Az. 10 O 158/17 bereits klargestellt, dass für die Aachener Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach §§ 313, 314 BGB besteht.
ARES Rechtsanwälte vertritt betroffene Bausparer deutschlandweit
Die Kanzlei ARES Rechtsanwälte vertritt von Kündigungen der Aachener Bausparkasse betroffene Bausparer in einer Vielzahl von Verfahren sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich deutschlandweit. Seit Beginn der Kündigungswelle befasst sich die auf das Bank- und Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei ARES Rechtsanwälte mit der Abwehr von Kündigungen durch Bausparkassen.
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