Versicherung lehnt Schadensregulierung ab
Ist der erste Schock erstmal überwunden, kommt der nächste oft noch hinterher. Denn der Glauben gegen die Schäden gut versichert zu sein, erweist sich häufiger als Trugschluss. Oder die Versicherung will für den Schaden zumindest nicht aufkommen. Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte, kennt die Problematik aus Erfahrung: „Ein heftiger Hagelsturm oder andere Unwetter hinterlassen Schäden am Haus oder Auto und die Versicherung will nicht zahlen. In diesen Fällen lohnt sich immer ein genauer Blick in die abgeschlossenen Policen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte. Denn nur, weil der Versicherer die Schadensübernahme ablehnt, heißt das noch lange nicht, dass er auch im Recht ist.
Die vier wichtigsten Versicherungen
Allerdings muss zunächst geklärt werden, welche Versicherung überhaupt für welchen Schaden aufkommt. Denn nicht jede Versicherung ist auch für jeden Schaden, der durch Wind und Wetter am Gebäude und an der Einrichtung entsteht, zuständig. „Die vier wichtigsten Versicherungen für die Schadensregulierung sind die Gebäudeversicherung, die Hausratversicherung, die Elementarschadenversicherung und die private Haftpflichtversicherung“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler.
Die Gebäudeversicherung tritt in der Regel bei Schäden ein, von denen das Gebäude direkt betroffen ist. Das sind in erster Linie Schäden an Dach, Decken, Wänden und Fenstern. Aber auch Schäden an festen Einrichtungen wie der Heizung sind in der Regel umfasst. Fast alle anderen Schäden an der Einrichtung und an Haushaltsgeräten sind ein Fall für die Hausratversicherung. Zumeist erstreckt sich der Versicherungsschutz allerdings nicht auf Hochwasserschäden. Dazu ist in der Regel eine Elementarschadenversicherung nötig. Unwetter können aber nicht nur für Schäden am eigenen Haus sorgen. Die heruntergefallene Dachpfanne oder die abgeknickten Äste können auch Schäden auf dem Grundstück des Nachbarn hinterlassen oder auch Personen treffen. Dann ist die private Haftpflichtversicherung notwendig. Ist das Haus vermietet, tritt die Gebäudehaftpflichtversicherung ein.
Schadensfall unverzüglich der Versicherung melden
„Es ist schwierig, den Überblick zu behalten, welche Police für welchen Schaden zuständig ist. Die meisten Schäden sind aber versichert. Wichtig ist, den Schadensfall unverzüglich der Versicherung zu melden und am besten auch durch Fotos oder Zeugen beweisen zu können“, sagt Rechtsanwalt Hitzler.
Und wenn sich die Versicherung trotzdem querstellt?
„Dann sollten die Betroffenen das nicht einfach auf sich beruhen lassen, sondern ihr Recht durchsetzen“, sagt Rechtsanwalt Hitzler.
Bei Ärger mit der Versicherung bietet BRÜLLMANN Rechtsanwälte eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Situation an und holt auch kostenlos eine Deckungszusage von der Versicherung ein.