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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 17.11.2017

Bearbeitungs­gebühren in Unternehmer­darlehen

Unternehmer­darlehen: BGH erklärt Bearbeitungs­gebühren in Unternehmer­darlehen für unwirksam

Rück­forderungs­ansprüche für im Jahr 2014 erhobene Bearbeitungs­entgelten drohen mit Ablauf des Jahres 2017 zu verjähren

Nachdem der Bundesgerichtshof bereits in den beiden Entscheidungen XI 348/13 und XI ZR 17/14 vom jeweils 28. Oktober 2014 Bearbeitungs­gebühren in Verbraucher­darlehen für unzulässig befunden hat, war bislang nicht geklärt, ob Bearbeitungs­gebühren zulässig sind, wenn es sich beim Darlehens­nehmer nicht um einen Verbraucher, sondern einen Unternehmer handelt. Der Bundesgerichtshof hatte hierzu in den beiden vorangegangenen Entscheidungen keine Aussagen getroffen. Die Banken verweigerten trotz der ergangenen Entscheidungen daher die Rück­zahlung der Bearbeitungs­gebühren im Falle von unter­nehmerischen Darlehen.

In einer von uns auf Rück­zahlung von Bearbeitungs­gebühren in zwei Unternehmer­darlehen geführten Klage, hatte zunächst das Landgericht Frankfurt entschieden, dass die Bearbeitungs­gebühren unzulässig sind. Hingegen war im Rahmen der von der Bank daraufhin ein­geleiteten Berufung, das Oberlandesgericht Frankfurt (17 U 16/16 vom 16.11.2016) der Meinung, dass Unternehmer weniger schutzbedürftig seien als Verbraucher und zudem auf den Handels­brauch im kaufmännischen Geschäfts­verkehr abzustellen sei.

OLG Frankfurt am Main geht von Unwirksamkeit bei Unternehmerdarlehen aus

Dazu der Frage­stellung sowohl vom 3. und 17. Zivilsenat des Ober­landes­gerichts Frankfurt sowie auch von anderen Ober­landes­gerichten unter­schiedliche Positionen vertreten wurden, hat der Senat im Urteil die von uns geforderte Revision zugelassen. Wir waren der Auffassung, dass es unerheblich ist, ob es sich beim Darlehens­nehmer um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, sondern alleine darauf abzustellen ist, ob für die Bearbeitungs­gebühr von der Bank eine zusätzliche Leistung erbracht wird, die über die aus dem Vertrag geschuldeten Pflichten hinausgeht.

Bearbeitungsgebühren benachteiligen auch unternehmerischen Darlehensnehmer

Ebenso hat dies der Bundesgerichtshof in den Parallel­verfahren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) gesehen und entschieden, dass es sich auch im Falle von in Unternehmer­darlehens­verträgen erhobenen Bearbeitungs­gebühren um kontroll­fähige Preisneben­abreden handelt, die auch den unter­nehmerischen Darlehens­nehmer unangemessen benachteiligen. Das in unserem Fall anhängige Revisions­verfahren (XI ZR 679/16) wurde kurz vor den ergangenen Entscheidungen vergleichsweise beendet, wobei die Bank unserem Mandanten die Bearbeitungs­gebühren sowie die Anwalts- und Gerichts­kosten aus allen Instanzen erstattet hat.

Betroffene sollten gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern

Betroffene Darlehens­nehmer sollten nicht zögern, gezahlte Bearbeitungs­gebühren zurück zu fordern. Es ist davon auszugehen, dass die Banken nun verstärkt dahin argumentieren werden, dass die Bearbeitungs­gebühren individuell mit dem Unternehmer vereinbart worden sind und es sich nicht um kontroll­fähige und unzulässige Allgemeine Geschäfts­bedingungen handelt.

Vorsicht Verjährung droht

Sollen Ansprüche auf Rück­zahlung geltend gemacht werden, ist dringend die Verjährungs­problematik zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch für Unternehmer seit dem Jahre 2011 die entsprechende verjährungs­begründende Kenntnis gegeben war, so dass Bearbeitungs­gebühren aus Verträgen der Jahre 2011 und früher bereits am 31. Dezember 2014 verjährt sein dürften, falls nicht rechtzeitig verjährungs­hemmende Maßnahmen ergriffen worden sind. Verjährt wären ohne vorherige verjährungs­hemmende Maßnahmen, auch Ansprüche aus Verträgen der Jahre 2012 und 2013.

Darlehensverträge anwaltlich prüfen lassen

Hingegen kann die Rück­forderung aus jüngeren Verträgen unter Berücksichtigung der drei­jährigen Regel­verjährung noch möglich sein, wobei Ansprüche auf Rück­forderung von Bearbeitungs­gebühren aus Verträgen aus dem Jahr 2014 am 31. Dezember 2017 verjähren, falls nicht vorher verjährungs­hemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Zur Prüfung der Verjährungs­frage ist eine individuelle anwaltliche Prüfung unerlässlich.

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