In einer von uns auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren in zwei Unternehmerdarlehen geführten Klage, hatte zunächst das Landgericht Frankfurt entschieden, dass die Bearbeitungsgebühren unzulässig sind. Hingegen war im Rahmen der von der Bank daraufhin eingeleiteten Berufung, das Oberlandesgericht Frankfurt (17 U 16/16 vom 16.11.2016) der Meinung, dass Unternehmer weniger schutzbedürftig seien als Verbraucher und zudem auf den Handelsbrauch im kaufmännischen Geschäftsverkehr abzustellen sei.
OLG Frankfurt am Main geht von Unwirksamkeit bei Unternehmerdarlehen aus
Dazu der Fragestellung sowohl vom 3. und 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt sowie auch von anderen Oberlandesgerichten unterschiedliche Positionen vertreten wurden, hat der Senat im Urteil die von uns geforderte Revision zugelassen. Wir waren der Auffassung, dass es unerheblich ist, ob es sich beim Darlehensnehmer um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, sondern alleine darauf abzustellen ist, ob für die Bearbeitungsgebühr von der Bank eine zusätzliche Leistung erbracht wird, die über die aus dem Vertrag geschuldeten Pflichten hinausgeht.
Bearbeitungsgebühren benachteiligen auch unternehmerischen Darlehensnehmer
Ebenso hat dies der Bundesgerichtshof in den Parallelverfahren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) gesehen und entschieden, dass es sich auch im Falle von in Unternehmerdarlehensverträgen erhobenen Bearbeitungsgebühren um kontrollfähige Preisnebenabreden handelt, die auch den unternehmerischen Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen. Das in unserem Fall anhängige Revisionsverfahren (XI ZR 679/16) wurde kurz vor den ergangenen Entscheidungen vergleichsweise beendet, wobei die Bank unserem Mandanten die Bearbeitungsgebühren sowie die Anwalts- und Gerichtskosten aus allen Instanzen erstattet hat.
Betroffene sollten gezahlte Bearbeitungsgebühren zurückfordern
Betroffene Darlehensnehmer sollten nicht zögern, gezahlte Bearbeitungsgebühren zurück zu fordern. Es ist davon auszugehen, dass die Banken nun verstärkt dahin argumentieren werden, dass die Bearbeitungsgebühren individuell mit dem Unternehmer vereinbart worden sind und es sich nicht um kontrollfähige und unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
Vorsicht Verjährung droht
Sollen Ansprüche auf Rückzahlung geltend gemacht werden, ist dringend die Verjährungsproblematik zu beachten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch für Unternehmer seit dem Jahre 2011 die entsprechende verjährungsbegründende Kenntnis gegeben war, so dass Bearbeitungsgebühren aus Verträgen der Jahre 2011 und früher bereits am 31. Dezember 2014 verjährt sein dürften, falls nicht rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen worden sind. Verjährt wären ohne vorherige verjährungshemmende Maßnahmen, auch Ansprüche aus Verträgen der Jahre 2012 und 2013.
Darlehensverträge anwaltlich prüfen lassen
Hingegen kann die Rückforderung aus jüngeren Verträgen unter Berücksichtigung der dreijährigen Regelverjährung noch möglich sein, wobei Ansprüche auf Rückforderung von Bearbeitungsgebühren aus Verträgen aus dem Jahr 2014 am 31. Dezember 2017 verjähren, falls nicht vorher verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet werden. Zur Prüfung der Verjährungsfrage ist eine individuelle anwaltliche Prüfung unerlässlich.