Mit der Trennung vom Ehepartner und der späteren Scheidung können unter bestimmten Voraussetzungen folgende Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden: Der Trennungsunterhalt, der Ehegattenunterhalt und der Kindesunterhalt.
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt ist derjenige Unterhalt, den der einkommensstärkere Ehepartner an den einkommensschwächeren Ehegatten während der der Trennungszeit bis zur Auflösung der Ehe zahlen muss. Dazu muss er grundsätzlich leistungsfähig sein (d.h. über ein monatliches Einkommen von über 1.200 Euro netto verfügen), so dass ihm überhaupt etwas gepfändet werden kann. Mit dem Trennungsunterhalt soll dem einkommensschwächeren Ehepartner bis zur Scheidung der Ehe die Fortführung des während der Ehe gewohnten Lebensstandards ermöglicht werden. Deshalb muss ein bislang nicht erwerbstätiger Ehegatte auch bis zur Scheidung grundsätzlich keine Arbeit aufnehmen, um den Lebensunterhalt selbst zu verdienen, und auch nicht von einem Halbzeit- auf einen Vollzeitjob aufstocken. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Deckung des Unterhalts nach dessen persönlichen Verhältnissen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Ehegattenunterhalt
Nach der Scheidung sieht die Rechtslage mittlerweile anders aus. Es gilt das Prinzip der Eigenverantwortung. Unter Berücksichtigung der Ehezeit und der persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse während der Ehe besteht für den Ehepartner ohne eigenes Einkommen kein Anspruch auf zeitlich unbeschränkten Ehegattenunterhalt, wie dies zu früheren Zeiten teilweise der Fall war. Vielmehr muss jeder Ehepartner mit der Scheidung ein eigenständiges Leben führen und das dafür erforderliche Einkommen durch Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit selbst verdienen.
Kindesunterhalt
Unverrückbar ist der Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser ergibt sich aus § 1601 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach „Verwandte in gerader Linie […] verpflichtet [sind], einander Unterhalt zu gewähren“. Der Anspruch auf Kindesunterhalt besteht gegen beide Elternteile, wobei der Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, ihn durch die tatsächliche Versorgung mit Essen, Kleidung und Wohnung erfüllt. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss seine Unterhaltspflichten durch Unterhaltszahlungen an den anderen Elternteil erfüllen. Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich dabei nach der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Einen Überblick über die Höhe der Unterhaltsbeträge – geordnet nach Zahl der Kinder und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils – bietet die in der Praxis weithin genutzte Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt.
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