Anpassung des Mindestunterhaltes ab 2018
Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro (zuletzt 342 Euro), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro (statt bisher 393 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro (ehemals 460 Euro).
Keine Änderung beim Unterhalt für volljährige Kinder
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts wirkt sich nicht für volljährige Kinder aus. Ihr Bedarf bleibt in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden. Lediglich der ausbildungsbedingte Mehrbedarf des Kindes hat sich von 90 Euro auf 100 Euro erhöht.
Kindergeld ist beim Unterhalt anzurechnen
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1 Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern im Regelfall zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Einkommensgruppen in Düsseldorfer Tabelle 2018 wesentlich verändert
Erstmals seit 2008 wurden die Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle angehoben. Die Tabelle beginnt zukünftig mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1.900 Euro (ehemals bis 1.500 Euro) und endet nunmehr mit einem Einkommen von bis 5.500 Euro (zuletzt 5.100 Euro). Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Dieser erhöht sich in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 Euro auf 1.300 Euro. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag dann wie bisher um jeweils hundert Euro. Dies wird sich in einer Vielzahl von Fällen unterhaltsmindernd auf die Frage des Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes auswirken.
Die Selbstbehaltssätze sind in der aktuellen Düsseldorfer Tabelle unverändert geblieben. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beläuft sich weiterhin auf 1.080 Euro bei Erwerbstätigen und 880 Euro bei Erwerbslosen. Beim Ehegattenunterhalt ist weiterhin von einem Selbstbehalt von 1.200 Euro auszugehen; bei volljährigen Kindern von 1.300 Euro.
Überraschungen vermeiden und Unterhalt neu berechnen lassen
Im Hinblick auf die Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ist auf Seiten des Unterhaltsberechtigten genauestens zu prüfen, ob der Unterhaltsschuldner tatsächlich dazu aufgefordert werden sollte, den erhöhten Unterhalt zu zahlen, sofern er den Unterhalt nicht von sich aus freiwillig anpasst. Denn dies könnte Anlass geben, eine Überprüfung des Unterhaltes vorzunehmen. Auf Seiten des Unterhaltsschuldners sollte in jedem eine Unterhaltsüberprüfung stattfinden, losgelöst von der Höhe des Einkommens.