wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 11.02.2020

Unfall­versicherungs­schutz

Unfall nach Besuch bei der Freundin kann ver­sicherter Wegeunfall sein

Für Versicherungs­schutz muss Aufenthalt am „dritten Ort“ mindestens zwei Stunden betragen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Nicht nur der Arbeitsweg von Zuhause bis zum Arbeits­platz, sondern auch der direkte Weg von einem anderen Ort zur Arbeit kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­versicherung stehen.

Voraussetzung für den Unfall­schutz ist, dass der Beschäftigte sich mindestens zwei Stunden an dem sogenannten dritten Ort aufgehalten hat und er sich auf unmittelbaren Weg zur Arbeit begeben will, urteilte am 31.01.2020, das Bundes­sozial­gericht in zwei Fällen (AZ: B 2 U 2/18 R und B 2 U 20/18 R). Keine Rolle spiele es dagegen mehr für den Unfall­schutz, ob der Weg von dem anderen Ort zur Arbeit deutlich länger ist oder höhere Unfall­risiken aufweist, so die Kasseler Richter, die damit ihre bisherige Rechtsprechung teilweise änderten.

Bisherige Rechtsprechung

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind Arbeit­nehmer und Arbeit­nehmerinnen auf dem unmittelbaren direkten Weg „von und nach dem Ort der Tätigkeit“ gesetzlich unfall­versichert. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann zudem auch Unfall­schutz bestehen, wenn von einem anderen Ort als Zuhause der Weg zur Arbeit unmittelbar angetreten wird. Hierfür muss der Beschäftigte sich mindestens zwei Stunden an diesem „dritten Ort“ aufgehalten haben. Bislang durfte dieser Weg – im Verhältnis zum üblichen Arbeitsweg – aber nicht zu weit sein.

1. Fall: Unfall nach Besuch bei der Freundin

Im ersten, nun vom Bundessozialgericht entschiedenen Verfahren war der als Aus­lieferungs­fahrer beschäftigte Kläger bei seinen Eltern in Dormagen bei Düsseldorf gemeldet. Der Weg zur Arbeit betrug von dort lediglich zwei Kilometer. Werktags fuhr der Mann jedoch zu seiner damaligen Freundin nach Möncheng­ladbach und übernachtete dort. Dies war auch am 9. September 2004 der Fall. Als er morgens von dort denn 44 Kilometer langen Weg zu seiner Arbeits­stätte fuhr, erlitt er mit seinem Pkw einen Unfall. Dabei verletzte er sich an den Beinen schwer.

Wegeunfall durch Berufsgenossenschaft nicht anerkannt

Die zuständige Berufs­genossen­schaft Handel und Waren­logistik lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. Der 44 Kilometer lange Weg zwischen dem dritten Ort – der Wohnung der Freundin – und der Arbeits­stätte sei im Verhältnis zu dem üblichen Arbeitsweg von nur zwei Kilometern unverhältnismäßig lang.

2. Fall: Unfall auch nach Besuch des Freundes

Auch im zweiten Fall lehnte der Unfallv­ersicherungs­träger, die Berufs­genossen­schaft Gesundheits­dienst und Wohlfahrts­pflege, die Anerkennung als Wegeunfall ab. Hier hatte der Kläger morgens behinderte Personen zu einer Werkstatt für behinderte Menschen gebracht und nachmittags wieder abgeholt. Am 14. Oktober 2015 fuhr er nach seiner ersten Tour zu einem Freund, wo er sich länger als zwei Stunden aufhielt. Als er dann zur Werkstatt fahren wollte, verunglückte er mit seinem Motorrad.

Kein Wegeunfall: Fahrt erfolgte aus privaten Gründen

Die Berufs­genossen­schaft hatte einen Wegeunfall nicht anerkannt. Die Fahrt zum Freund sei aus privaten Gründen erfolgt. Zwar sei die Wohnung des Freundes als „dritter Ort“ anzusehen. Die Entfernung zur Arbeits­stätte sei aber dreimal so lang gewesen, wie der übliche Arbeitsweg – und damit nicht mehr angemessen.

BSG: Beide Kläger haben Anspruch auf Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls

Doch in beiden Fällen gab das Bundessozialgericht den Klägern nun Recht. Sie hätten Anspruch auf Anerkennung eines versicherten Wegeunfalls. Sowohl die Wohnung der Freundin im ersten Verfahren als auch die Wohnung des besuchten Freundes im zweiten Rechts­streit seien als „dritter Ort“ anzusehen. Die Kläger hätten dort länger als zwei Stunden verbracht und sich dann auf den direkten Weg zur Arbeit begeben. Dies reiche für den Unfall­versicherungs­schutz aus.

Zwei Stunden Aufenthalt an anderem Ort führt zu Unfallschutz

Es komme nicht mehr darauf an, ob der Weg vom „dritten Ort“ unverhältnismäßig weit oder besonders risikoreich ist, so die Kasseler Richter. Von früheren, teils gegen­teiligen Urteilten rückte der 2. BSG-Senat ab. Zur „Herstellung von Rechts­anwendungs­sicherheit“ komme es allein darauf an, dass Beschäftigte sich mindestens zwei Stunden am dritten Ort aufgehalten haben und von dort auf direktem Weg zur Arbeits­stätte fahren wollten.

BSG: Unfall auf dem Weg von der Arztpraxis zur Arbeitsstätte ist kein Arbeitsunfall

Am 5. Juli 2016 hatte das Bundessozialgericht die Klage eines Lager­arbeiters dagegen abgewiesen (AZ: B 2 U 16/14 R). Dieser war während seiner Arbeitszeit zum Arzt gefahren. Als er dann wieder zur Arbeit wollte, erlitt er einen Autounfall. Da der Mann weniger als zwei Stunden in der Praxis war, hatte er keinen Anspruch auf Unfall­versicherungs­schutz.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7209

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7209
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!