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Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht | 18.07.2016

Unfall­schutz

Unfall nach Arztbesuch: Kein Unfall­schutz auf Weg von Arztpraxis zur Arbeit

Ausnahmen gibt es erst nach zwei­stündigem Aufenthalt am dritten Ort

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder (BSG, Urteil vom 05.07.2016, Az. B 2 U 16/14 R)

Nach einem Arztbesuch am Morgen ist der anschließende Weg zur Arbeit in der Regel nicht unfall­versichert. Anderes gilt nur, wenn der Aufenthalt in der Praxis mindestens zwei Stunden gedauert hat, urteilte am 05.07.2016, das Bundes­sozial­gericht in Kassel (AZ: B 2 U 16/14 R).

Unfall nach Arztbesuch

Damit wies das BSG einen Lager­arbeiter aus Bayern ab. Gesundheits­bedingt muss er drei bis viermal pro Jahr sein Blut untersuchen lassen. Mit seinem Arbeitgeber hatte er vereinbart, dass er hierfür morgens zum Arzt fährt und dann etwas später zur Arbeit kommt. Auch am Unfalltag war er morgens mit dem Fahrrad zunächst zu seinem Hausarzt gefahren. Nach 40 Minuten brach er von dort zu seinem Arbeitsort auf. Auf dem Weg stieß er mit einem Auto zusammen.

Unmittelbarer Weg nach und von der Arbeit ist unfallversichert

Laut Sozial­gesetz­buch ist neben der Arbeit selbst auch der „unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit“ unfall­versichert. Nach ständiger BSG-Recht­sprechung sind Umwege von diesem üblichen und geeignetsten Weg nicht versichert. Allerdings kann der Weg zur Arbeit – etwa nach einer Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung – auch an einem „dritten Ort“ beginnen, wenn dies nicht zu einem unverhältnismäßig weiten Arbeitsweg führt.

Arztpraxis kein dritter Ort, da Aufenthalt zu kurz war

Doch im Streitfall war die Arztpraxis kein solcher „dritter Ort“ und der Weg von dort zur Arbeit daher nicht versichert, urteilte das BSG. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf eine eigene Entscheidung von 1998 (Urteil vom 05.05.1998, AZ: B 2 U 40/97 R). Danach muss der Aufenthalt am „dritten Ort“ mindestens zwei Stunden gedauert haben.

Daran hielt der BSG-Unfallsenat nun fest. Andernfalls sei es nicht möglich unversicherte Umwege für private Erledigungen, etwa Einkäufe oder Tanken, abzugrenzen. Ein anderes praktikables Kriterium als eine Mindest­aufenthalts­dauer gebe es hierfür nicht. Auch bestünden daher „keine verfassungs­rechtlichen Bedenken gegen diese richterrechtliche Grenz­ziehung“.

Strecke des regulären Arbeitswegs ist wieder unfallversichert

Nach dem Kasseler Urteil besteht bei solchen Abweichungen vom regulären Arbeitsweg allerdings dann wieder Unfall­schutz, wenn sich der Arbeit­nehmer am Schluss wieder auf einer Strecke befindet, die auch zum regulären Weg gehört.

Eine Entscheidungsbesprechung von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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