Unserem Mandanten war durch Online-Glücksspiel eine hohe Kreditkartenabrechnung entstanden. Wir rieten ihm die Zahlung zu verweigern. Als Folge beauftragte die Landesbank Berlin ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung der Forderung.
Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen unzulässig
Nach unserer Ansicht kann ein Kreditkartenunternehmen seine eigenen Aufwendungen jedoch nicht ersetzt verlangen, wenn es sich um Zahlungen im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel handelt. Online-Glücksspiel ist in Deutschland verboten. Ebenso ist jede Mitwirkung an Zahlungen die im Zusammenhang mit Online-Glücksspiel stehen verboten. Das Kreditkartenunternehmen darf solche Zahlungen demnach gar nicht erst ausführen.
Inkassounternehmen verzichtet auf Forderung
Das hat auch das Inkassounternehmen eingesehen und uns mit Schreiben vom 6. Februar 2018 mitgeteilt:
„Bezüglich dieser Forderung wird für unsere Mandantin erklärt, dass diese nicht mehr gegen Ihren Mandanten geltend gemacht wird.
SCHUFA-Meldungen hat unsere Mandantin zu dieser Forderung nicht veranlasst und wird dies selbstverständlich auch in Zukunft unterlassen.“
PayPal verzichtet ebenfalls auf Ansprüche
Auch PayPal hat uns in einem weiteren Fall bestätigt keine weiteren Ansprüche gegen unseren Mandanten geltend zu machen.
Unser Mandant hatte per PayPal in einem Online-Casino gezahlt. PayPal zog die Beträge per Lastschrift von seinem Konto ein. Unser Mandant widerrief die Lastschriften und beauftragte uns mit der Forderungsabwehr. PayPal teilte uns mit Schreiben vom 23. Januar 2018 mit:
„Die Forderungsbeitreibung in Bezug auf diese beiden PayPal Konten wurde mit sofortiger Wirkung eingestellt. Es bestehen also keine weiteren Forderungen mehr an Ihren Mandanten von Seiten PayPal.“
PayPal kündigte allerdings auch die Geschäftsbeziehung zu unserem Mandanten.
Anwaltliche Hilfe bei Forderungsabwehr
Sofern Sie die Chance haben Lastschriften die durch unerlaubtes Online-Glücksspiel entstanden sind zu widerrufen, zögern Sie nicht. Wir helfen Ihnen gerne bei der Forderungsabwehr. Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein solches Vorgehen auch in Ihrem Fall möglich ist, rufen Sie uns einfach an. Ein erstes Gespräch ist kostenlos.