Konkret ging es um eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, die zum 01.08.2019 in einer Kanzlei ihre neue Arbeitsstelle antrat. Die ersten zwei Tage kam sie auch zur Arbeit. Die zwei darauffolgenden Tage blieb sie vereinbarungsgemäß wegen einer Kindergarteneingewöhnungszeit ihres Sohnes der Arbeit fern. Als sie dann aber am darauffolgenden Tag unentschuldigt fehlte, kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos. Es liege ein „gescheitertes Arbeitsverhältnis“ vor. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich gewesen, meinte der Arbeitgeber.
Arbeitgeber: Verkürzung der Kündigungsfrist in Probezeit zulässig
Er stützte sich auch darauf dass in seinem Arbeitsvertrag mit der Fachangestellten für die Probezeit abweichend von der gesetzlichen zweiwöchigen eine nur einwöchige Kündigungsfrist vereinbart war. Dies sei zulässig, da auch Tarifvertragsparteien eine kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit vereinbaren dürfen. Andernfalls werde der Gleichheitssatz verletzt.
LAG erklärt fristlose Kündigung für unwirksam
Das LAG erklärte mit Urteil vom 03.06.2020 die fristlose Kündigung jedoch für unwirksam. Nur weil die Klägerin erst wenige Tage ihre Stelle angetreten habe, bedeute dies nicht, dass bei einer Pflichtverletzung eine Abmahnung entbehrlich sei und stattdessen sofort gekündigt werden könne.
Zweiwöchige gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit darf nicht verkürzt werden
Auch habe der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit nicht von zwei auf eine Woche verkürzen dürfen. Auch wenn dies den Tarifvertragsparteien zugebilligt werde, liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Denn die Verhandlungsparität der Tarifvertragsparteien würde zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern führen. Eine vergleichbare Parität bestehe zwischen den Parteien des Individualarbeitsvertrags dagegen nicht, so das LAG. Die Zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit sei daher gerechtfertigt.