So heißt es in den ersten beiden Absätzen des § 1684 BGB:
Abs. 1: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
Abs. 2: Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
Das Umgangsrecht ist in einer dem Wohl des Kindes entsprechenden Weise auszuüben. Es besteht nicht nur für Eltern, sondern auch für andere Bezugs- und vertraute Personen des Kindes wie beispielsweise Großeltern, Geschwister, Pflegeeltern.
Sowohl der biologische Vater hat gemäß § 1686 a BGB ein Umgangsrecht als auch der rechtliche, nicht leibliche Vater gemäß § 1685 Abs. 2 BGB.
Oftmals können sich die Eltern nach einer Trennung über das Umgangsrecht nicht einigen. In diesem Fall hat dann das Familiengericht auf Antrag über das Umgangsrecht zu entscheiden.
Wohl des Kindes ist entscheidend
Das Umgangsrecht ist gesetzlich nicht konkret ausgestaltet. Daher hat eine Regelung im Einzelfall zu erfolgen. Dabei müssen das Alter sowie die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt werden. Bei kleineren Kindern sollten kürzere Abstände zwischen den Besuchstagen liegen. Bei Kindern im Schulalter wird häufig ein Umgang an jedem zweiten Wochenende ausgeübt. Das Familiengericht trifft in der Regel Bestimmungen über den Umgang nach Zeit, Ort und Art. Auch hierbei ist das Familiengericht gehalten, die Entscheidung im Hinblick auf das Kindeswohl zu treffen. Denn der entscheidende Maßstab ist hierbei stets das Kindeswohl.
Elternteile vergessen bei Umgangsstreitigkeiten oftmals, dass das Umgangsrecht nur als Scheinargument herangezogen wird, um eigene Interessen durchzusetzen und den ehemaligen Partner unter Druck zu setzen oder sogar zu verletzen. Letztendlich muss das Familiengericht im Einzelfall entscheiden, wie das Umgangsrecht im Streitfall auszugestalten ist und dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei hat das Familiengericht auf die Wünsche des Kindes Rücksicht zu nehmen.
Umgangsrecht mit Einschränkungen
Gemäß § 1684 Abs. IV BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht auch einschränken oder sogar ausschließen. Das betrifft beispielsweise Fälle von sexuellem Missbrauch des Kindes durch den umgangsberechtigten Elternteil.
Das Familiengericht kann darüber hinaus anordnen, dass das Umgangsrecht nur im Beisein eines neutralen Dritten stattzufinden hat. Diese Umgangstermine finden dann meistens im Jugendamt mit einem Jugendamtsmitarbeiter statt.
Die Kosten des Umgangsrechts hat der Umgangsberechtigte zu tragen.
Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung
Wenn Sie vor einer Trennung bzw. Scheidung stehen, bei der Kinder involviert sind, und Streitigkeiten um das Sorge- und Umgangsrecht absehbar sind, sollten Sie sich schnellstmöglich von einem Anwalt beraten und vertreten lassen. Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.