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Ordnungswidrigkeitenrecht und Verkehrsrecht | 09.12.2019

Rotlicht­verstoß

Umfahren von roter Ampel nicht immer verboten

Umfahren einer roten Ampel über Tankstelle stellt keinen Rotlicht­verstoß dar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Mark Eplinius

Darf man das Gelände einer Tankstelle nutzen, um nicht an der roten Ampel warten zu müssen?

Grund­sätzlich ja! Benutzt ein Autofahrer ein Tankstellen­gelände zum Umfahren einer roten Ampel, so liegt kein Rotlicht­verstoß vor.

Ampel umfahren: 200 Euro Strafe und Fahrverbot

Einen solchen Fall hatte auch das Oberlandes­gericht Hamm zu entscheiden. In dem Fall dort nutzte ein Autofahrer den Bereich einer Tankstelle, um einer roten Ampel auszuweichen. Er fuhr direkt vor der Ampel auf das Gelände auf und verließ diesen Bereich wieder hinter der Kreuzung. Das Gericht der 1. Instanz sah darin einen Rotlicht­verstoß, worauf es 200 Euro Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot gab. Dagegen legte der Autofahrer Rechts­beschwerde ein.

OLG Hamm: Tankstellengelände ist kein von den Lichtzeichen geschützter Bereich

Mit Erfolg. Das Gericht der 2. Instanz entschied dann zugunsten des Autofahrers. Ein Rotlicht­verstoß ist nicht gegeben. Zwar gehört zum Bereich der Ampel der gesamte Kreuzungs- bzw. Einmündungs­bereich, nicht nur die Fahrbahn. Jedoch ordnet das rote Licht einer Ampel den Halt vor der Kreuzung an, um den dahinter liegenden Bereich zu schützen. Das Rotlicht verbietet jedoch nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und einen nicht durch die Ampel geschützten Bereich zu befahren, wie etwa das Gelände einer Tankstelle.

Einspruch kann sich lohnen

Mein Tipp: Auch dieser Fall zeigt wieder, dass es sich oft lohnt, gegen Bußgelder vorzugehen. Es empfiehlt sich immer, Bußgeld­bescheide überprüfen zu lassen. Nutzen Sie dazu unsere Strafzettel­boxen! Sie müssen nichts weiter tun, als Ihren Anhörungsb­ogen einzuwerfen. Wir prüfen diesen und sagen Ihnen, ob sich ein Einspruch lohnt. Sie können sich entspannt zurück­lehnen. Oder Sie schicken uns diesen per WhatsApp an 0157/ 859 12 122.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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