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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 10.03.2017

Rück­führungs­darlehn

Über die Sitten­widrigkeit eines Rück­führungs­darlehns und die Rolle des Ombuds­mannes

Vorsicht: Der verlangte Effektiv­zins könnte möglicher­weise zu hoch und der Darlehens­vertrag damit sittenwidrig und nichtig sein

Einige Banken kündigen derzeit offenbar gerne den Dispositions­kredit (sogenannter Über­ziehungs­kredit), machen die Über­ziehung als Forderung unter Frist­setzung geltend und drängen dem Kunden dann ein Rück­führungs­darlehen zu über­zogenen Zinsen auf.

Es gilt, dass der vereinbarte Zinssatz höchstens 12 % über dem zu Vertrags­abschluss markt­üblichen Durch­schnitts­wert liegen bzw. maximal doppelt so hoch sein darf. Ist der Zins höher, liegt regelmäßig Zinswucher und damit ein sitten­widriges Geschäft vor.

Ein Fallbeispiel

Unser Mandant hatte seinen Dispositions­kredit in Höhe 6.000,00 Euro, der ihm von der Bank eingeräumt wurde, ausgereizt. Daraufhin kündigte die Bank kurzerhand diesen Dispositions­kredit und forderte den Mandanten auf, die 6.000,00 Euro unter Frist­setzung zurück­zuzahlen.

Bank bot Rückführungsdarlehn an

Alternativ war die Bank auch bereit, mit dem Mandanten ein sogenanntes Rück­führungs­darlehen abzuschließen. Da der Mandant nicht in der Lage war, den Betrag in einer Summe zu zahlen, willigte er ein und unterzeichnete den Darlehens­vertrag. Dieser sah einen effektiven Jahreszins in Höhe von unglaublichen 15,07 % vor. Aus den 6.000,00 Euro wurden dadurch 8.938,37 Euro, was eine Steigerung der Schulden um rund 50 % bedeutete.

Vertrag von Ombudsmann geprüft

Nachdem der Mandant einen Großteil zurück­gezahlt hatte, ließ er den Vertrag von dem Ombudsmann für private Banken überprüfen, bei dem es sich um eine neutrale Institution handeln sollte. Doch was der Mandant dann erlebte, lässt daran zweifeln.

Der Ombudsmann kam zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass der vereinbarte Zins weder 12 % über dem damals markt­üblichen Durch­schnitts­wert lag, noch doppelt so hoch sei. Für seine Beurteilung zog er, ohne unseren Mandanten darüber zu informieren, die Tabelle für Dispositions­darlehn heran, anstatt die tatsächlich maßgebliche für sonstige Klein­darlehen. Dadurch erhöhte sich der eigentlich maßgebliche Durch­schnitts­wert von 4,08 % auf 10,18 %. Hätte der Ombudsmann die richtige Tabelle zur Hand genommen, wäre er unzweifelhaft auf den Zinswucher und damit auf die Sitten­widrigkeit des Darlehns­vertrages gestoßen.

Anwaltskanzlei Lenné bietet kostenlose Erstberatung an

Ob nun der Ombudsmann vorsätzlich handelte, oder einfach nur sein Handwerk nicht beherrscht, lässt sich nicht beurteilen. Eine Über­prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sollte jedoch jeder Betroffene durchführen lassen.

Wenn auch Ihnen der Dispositions­kredit gekündigt und ein Rück­führungs­darlehn aufgezwungen wurde, nutzen Sie noch heute die Möglichkeit einer kosten­freien Erst­beratung bei uns. Wir beraten Sie gerne und machen Ihre Rechte gegenüber der Bank geltend.

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