Es gilt, dass der vereinbarte Zinssatz höchstens 12 % über dem zu Vertragsabschluss marktüblichen Durchschnittswert liegen bzw. maximal doppelt so hoch sein darf. Ist der Zins höher, liegt regelmäßig Zinswucher und damit ein sittenwidriges Geschäft vor.
Ein Fallbeispiel
Unser Mandant hatte seinen Dispositionskredit in Höhe 6.000,00 Euro, der ihm von der Bank eingeräumt wurde, ausgereizt. Daraufhin kündigte die Bank kurzerhand diesen Dispositionskredit und forderte den Mandanten auf, die 6.000,00 Euro unter Fristsetzung zurückzuzahlen.
Bank bot Rückführungsdarlehn an
Alternativ war die Bank auch bereit, mit dem Mandanten ein sogenanntes Rückführungsdarlehen abzuschließen. Da der Mandant nicht in der Lage war, den Betrag in einer Summe zu zahlen, willigte er ein und unterzeichnete den Darlehensvertrag. Dieser sah einen effektiven Jahreszins in Höhe von unglaublichen 15,07 % vor. Aus den 6.000,00 Euro wurden dadurch 8.938,37 Euro, was eine Steigerung der Schulden um rund 50 % bedeutete.
Vertrag von Ombudsmann geprüft
Nachdem der Mandant einen Großteil zurückgezahlt hatte, ließ er den Vertrag von dem Ombudsmann für private Banken überprüfen, bei dem es sich um eine neutrale Institution handeln sollte. Doch was der Mandant dann erlebte, lässt daran zweifeln.
Der Ombudsmann kam zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass der vereinbarte Zins weder 12 % über dem damals marktüblichen Durchschnittswert lag, noch doppelt so hoch sei. Für seine Beurteilung zog er, ohne unseren Mandanten darüber zu informieren, die Tabelle für Dispositionsdarlehn heran, anstatt die tatsächlich maßgebliche für sonstige Kleindarlehen. Dadurch erhöhte sich der eigentlich maßgebliche Durchschnittswert von 4,08 % auf 10,18 %. Hätte der Ombudsmann die richtige Tabelle zur Hand genommen, wäre er unzweifelhaft auf den Zinswucher und damit auf die Sittenwidrigkeit des Darlehnsvertrages gestoßen.
Anwaltskanzlei Lenné bietet kostenlose Erstberatung an
Ob nun der Ombudsmann vorsätzlich handelte, oder einfach nur sein Handwerk nicht beherrscht, lässt sich nicht beurteilen. Eine Überprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sollte jedoch jeder Betroffene durchführen lassen.
Wenn auch Ihnen der Dispositionskredit gekündigt und ein Rückführungsdarlehn aufgezwungen wurde, nutzen Sie noch heute die Möglichkeit einer kostenfreien Erstberatung bei uns. Wir beraten Sie gerne und machen Ihre Rechte gegenüber der Bank geltend.