E-Scooter müssen Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entsprechen und benötigen Betriebserlaubnis
Wer über den Kauf eines solchen Rollers nachdenkt, sollte sich zunächst vergewissern, dass das ausgewählte Modell den Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) entspricht und über eine Betriebserlaubnis (ABE oder EBE) verfügt. Denn auf dem Markt werden, trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben, zum Teil scheinbare günstige Modelle angeboten, die diesen Maßgaben nicht standhalten. Die Freude über ein vermeintliches Schnäppchen kann schnell getrübt werden: so wird das Fahren mit einem E-Scooter ohne Betriebserlaubnis mit Bußgeldern in Höhe von 70,00 Euro geahndet.
Haftpflichtversicherer kommt bei Unfall für Schäden Dritter auf
Daher sollte bei Kauf insbesondere darauf geachtet werden, dass das Vorhandensein von Bremsen und Beleuchtungsanlagen zwingend erforderlich ist, und dass das Gefährt eine Höchstgeschwindigkeit von max. 20 km/h nicht überschreitet. Vor der Nutzung im Straßenverkehr sollte an der Fahrzeugrückseite eine, gut sichtbare, gültige Versicherungsplakette (Haftpflichtversicherung) angebracht werden. Im Fall eines Unfalls kommt der jeweilige Haftpflichtversicherer dann für die Schäden Dritter auf. Eigene Schäden trägt der Geschädigte grundsätzlich selbst.
Voraussetzungen zur Nutzung von Elektro-Tretrollern
Das Mindestalter für das Fahren eines Elektrotretrollers beträgt 14 Jahre. Ein Führerschein ist nicht notwendig. Eine Helmpflicht besteht zwar nicht, im Hinblick auf die bisher bereits eingetretenen, zum Teil schwerwiegenden, Verletzungen ist es gleichwohl empfehlenswert, einen solchen zu tragen.
Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht für E-Scooter
Der Roller darf nur auf Radwegen, Radfahrstreifen und Fahrradstraßen genutzt werden. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, darf ausnahmsweise auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Bürgersteige sind ebenso tabu wie Fußgängerzonen oder das Befahren von Einbahnstraßen entgegen der Fahrtrichtung – außer dies wird durch das Zusatzzeichen „E-Scooter frei“ ausdrücklich erlaubt. Achtung: Das Zusatzschild „Radfahrer frei“ gilt nicht für die Fahrer von Elektrotretrollern. Bei Verstoß drohen Bußgelder in Höhe von 15 bis 30 Euro.
Roller darf nur von einer Person genutzt werden
Die Roller sind lediglich für die Nutzung von einer Person zugelassen. Das gilt auch dann, wenn durch die Nutzung zu zweit das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Zudem sollte davon abgesehen werden nebeneinander zu fahren, ein solcher Verstoß wird ebenfalls mit Bußgeldern in Höhe von 15 bis 30 Euro geahndet.
Alkoholkonsum: Es gelten die gleichen Grenzwerte wie bei Autofahrern
Schließlich gelten für Elektroroller-Fahrer dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel wird eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro, verbunden mit einem Monat Fahrverbot, verhängt. Zudem wandern 2 Punkte auf das Punktekonto in Flensburg. Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Eine Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille vorliegen, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt. Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt nach dem Konsum alkoholischer Getränke: Finger weg von der Lenkerstange. Für sie gilt auch hier die 0,0 Promillegrenze.