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Schadensersatzrecht | 06.02.2020

Abgas­skandal

Trend zu verbraucher­freundlichen Urteilen im Diesel-Abgas­skandal setzt sich fort

LG Wuppertal verurteilt Daimler aufgrund einer vorsätzlich sitten­widrigen Schädigung zu Schaden­ersatz

Der Trend zu verbraucher­freundlichen Urteilen im Diesel-Abgas­skandal setzt sich fort. Das Landgericht Wuppertal hat entschieden, dass der die Daimler AG einem Fahrzeug­käufer den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungs­entschädigung erstatten muss.

Mittlerweile tendieren also immer mehr Gerichte dazu Klagen gegen den Daimler-Konzern aufgrund einer vorsätzlich sitten­widrigen Schädigung stattzugeben.

Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalt­einrichtung nicht einsetzbar sei. Das Unternehmen habe den Fahrzeug­besitzer arglistig getäuscht. Ob der Konzern­vorstand davon Kenntnis gehabt habe, oder nicht, sei unerheblich und ändere nichts an der Sitten­widrigkeit des Verhaltens.

Nach Ansicht von Daimler stellt „Thermofenster“ keine unzulässige Abschaltvorrichtung dar

In dem Verfahren ging es um eine Schadens­ersatz­zahlung der Daimler AG an den Käufer eines Mercedes Benz GLK, der das Fahrzeug 2014 zum Preis von 39.900 Euro erworben hat. Der Automobil­konzern vertrat in dem Verfahren die Ansicht, dass das hier verwendete sog. „Thermo­fenster“ keine unzulässige Abschalt­vorrichtung darstelle. Zudem sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden.

Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung durch Rückruf bewiesen

Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Wuppertal nicht an. Dass in dem Fahrzeug eine illegale Abschalt­einrichtung eingebaut wurde, ergebe sich allein schon aus der vom Kraft­fahrt­bundes­amt angeordneten Rückruf­aktion im Juni 2018. Weshalb Abschalt­einrichtungen für den sicheren und schadens­freien Betrieb des Fahrzeugs erforderlich seien, habe Daimler in dem Prozess nicht ausreichend belegt. Das Gericht entschied, dass der Automobil­hersteller dem Käufer insgesamt 27.800 Euro erstatten muss. Dabei wurde eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von rund 12.000 Euro angerechnet (Urteil vom 29.01.2020, Az. 17 O 49/19).

Verletzung der Aufklärungspflicht begründet vorsätzlich sittenwidrige Schädigung

Bereits durch die Entwicklung und das Inverkehr­bringen sei dem Käufer ein Schaden entstanden - nämlich durch den Abschluss eines ungewollten Kauf­vertrags, führte das Gericht in seiner Begründung aus. Zudem sei Daimler seiner Aufklärungsp­flicht gegenüber dem Käufer nicht nachgekommen und habe ihn arglistig getäuscht. Dieses Verhalten wertete das Gericht als eindeutig sitten­widrigen Verstoß gegen das Anstands­gefühl.

Daimler hat aufgrund von Profitstreben absichtlich getäuscht

Es liege nämlich auf der Hand, dass die Manipulation nur dazu diente, sich Wettbewerbs­vorteile zu verschaffen und dadurch die Unter­nehmens­gewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Ob der Konzern­vorstand davon Kenntnis gehabt habe, spiele dabei keine Rolle. Selbst wenn die Entscheidung hierüber auf einer unterhalb des Vorstands angesiedelten Ebene getroffen worden wäre, sei dies der Daimler AG zuzurechnen. Ihr wäre jedenfalls ein Organisations­mangel vorzuwerfen.

Noch mehr Entscheidungen im Interesse der Verbraucher erwartet

„Wir begrüßen dieses klare Urteil“, kommentiert Rechtsanwalt Professor Marco Rogert von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich, der den Auto­besitzer in dem Verfahren vertreten hat. „Damit setzt die Tendenz deutscher Gerichte, im Interesse der Verbraucher zu entscheiden weiter fort. Für die Zukunft erwarten wir weitere Entscheidungen im Sinne des Verbraucher­schutzes.“

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