Mittlerweile tendieren also immer mehr Gerichte dazu Klagen gegen den Daimler-Konzern aufgrund einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung stattzugeben.
Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass das Fahrzeug aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht einsetzbar sei. Das Unternehmen habe den Fahrzeugbesitzer arglistig getäuscht. Ob der Konzernvorstand davon Kenntnis gehabt habe, oder nicht, sei unerheblich und ändere nichts an der Sittenwidrigkeit des Verhaltens.
Nach Ansicht von Daimler stellt „Thermofenster“ keine unzulässige Abschaltvorrichtung dar
In dem Verfahren ging es um eine Schadensersatzzahlung der Daimler AG an den Käufer eines Mercedes Benz GLK, der das Fahrzeug 2014 zum Preis von 39.900 Euro erworben hat. Der Automobilkonzern vertrat in dem Verfahren die Ansicht, dass das hier verwendete sog. „Thermofenster“ keine unzulässige Abschaltvorrichtung darstelle. Zudem sei dem Kläger auch kein Schaden entstanden.
Einbau einer illegalen Abschalteinrichtung durch Rückruf bewiesen
Dieser Argumentation schloss sich das Landgericht Wuppertal nicht an. Dass in dem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung eingebaut wurde, ergebe sich allein schon aus der vom Kraftfahrtbundesamt angeordneten Rückrufaktion im Juni 2018. Weshalb Abschalteinrichtungen für den sicheren und schadensfreien Betrieb des Fahrzeugs erforderlich seien, habe Daimler in dem Prozess nicht ausreichend belegt. Das Gericht entschied, dass der Automobilhersteller dem Käufer insgesamt 27.800 Euro erstatten muss. Dabei wurde eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 12.000 Euro angerechnet (Urteil vom 29.01.2020, Az. 17 O 49/19).
Verletzung der Aufklärungspflicht begründet vorsätzlich sittenwidrige Schädigung
Bereits durch die Entwicklung und das Inverkehrbringen sei dem Käufer ein Schaden entstanden - nämlich durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags, führte das Gericht in seiner Begründung aus. Zudem sei Daimler seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Käufer nicht nachgekommen und habe ihn arglistig getäuscht. Dieses Verhalten wertete das Gericht als eindeutig sittenwidrigen Verstoß gegen das Anstandsgefühl.
Daimler hat aufgrund von Profitstreben absichtlich getäuscht
Es liege nämlich auf der Hand, dass die Manipulation nur dazu diente, sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen und dadurch die Unternehmensgewinne in nicht unerheblicher Art und Weise zu steigern. Ob der Konzernvorstand davon Kenntnis gehabt habe, spiele dabei keine Rolle. Selbst wenn die Entscheidung hierüber auf einer unterhalb des Vorstands angesiedelten Ebene getroffen worden wäre, sei dies der Daimler AG zuzurechnen. Ihr wäre jedenfalls ein Organisationsmangel vorzuwerfen.
Noch mehr Entscheidungen im Interesse der Verbraucher erwartet
„Wir begrüßen dieses klare Urteil“, kommentiert Rechtsanwalt Professor Marco Rogert von der Kölner Kanzlei Rogert & Ulbrich, der den Autobesitzer in dem Verfahren vertreten hat. „Damit setzt die Tendenz deutscher Gerichte, im Interesse der Verbraucher zu entscheiden weiter fort. Für die Zukunft erwarten wir weitere Entscheidungen im Sinne des Verbraucherschutzes.“