Keine Rückzahlungspflicht der Banken
Sobald ihr Geldhaus die angewiesene Zahlung im Einklang mit der angegebenen IBAN durchführt, haftet jene nicht, auch wenn keine Übereinstimmung vonseiten des Namens und der IBAN vorliegt. Keine der beiden beteiligten Banken ist zu einer Rückzahlung verpflichtet. Solange die ausführende und die empfangende Bank den Auftrag unter Beachtung der IBAN korrekt durchgeführt haben, ist eine Haftung der Bank für eine fehlerhafte Ausführung oder nicht erfolgte Ausführung nicht möglich.
Überweisung kann zurückgeholt werden
Dennoch sind alle an der Überweisung involvierten Banken dazu gehalten sich darum zu kümmern, dass der Überweisende den fehlerhaft überwiesenen Geldbetrag wiederbekommt. Insbesondere die Bank des Empfängers ist dafür verantwortlich dem Überweisenden die nötigen Informationen zur Person des Empfängers zu geben, sodass der Überweisende den Betrag auf dem Rechtsweg erstreiten kann. Der Empfänger ist dem Überweisenden in diesem Fall immer zu einer Rückzahlung verpflichtet, soweit er das Geld ohne Grund erlangt hat. Eine Durchsetzung der Rückzahlung über den Rechtsweg ist hier in der Regel erfolgreich.
Wir helfen gerne
Sollten Sie ausversehen eine derartige Überweisung durchgeführt haben, so sollten Sie unbedingt prüfen lassen, welche Möglichkeiten bestehen die Zahlung zurückzufordern und sich mit allen Beteiligten auseinandersetzten. Wir stehen Ihnen als Fachanwaltskanzlei zur Seite und helfen Ihnen bei der Durchsetzung der Rückzahlung und im Umgang mit den betreffenden Banken.
Sie können uns telefonisch erreichen oder schreiben Sie uns doch eine E-Mail an info@rechtsanwaltkaufmann.de.