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Schadensersatzrecht | 31.01.2019

Abgas­skandal

Thermo­fenster unzulässig: LG Stuttgart verurteilt Audi zu Schadens­ersatz wegen unzulässiger Abschalt­einrichtung

Abgas­rückführung durch Einbau sogenannte Thermo­fenster stellt unzulässige Abschalt­einrichtung dar

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass das sog. Thermo­fenster bei einem Audi A4 mit 3-Liter-Dieselmotor eine unzulässige Abschalt­einrichtung darstellt und Audi somit zum Schadens­ersatz verpflichtet ist (Az.: 7 O 265/18).

Bei vielen Diesel­fahrzeugen unterschiedlicher Hersteller werden sogenannte Thermo­fenster verwendet, um die Abgas­rückführung in einem bestimmten Temperatur­bereich zu reduzieren. Die Auto­hersteller halten dies für notwendig, um den Motor vor Versottungs­schäden zu schützen.

LG: Thermofenster stellen unzulässige Abschalteinrichtung dar

Das Landgericht Stuttgart sieht in dem Thermo­fenster allerdings eine unzulässige Abschalt­einrichtung und verurteilte deshalb schon Mercedes und nun auch Audi zu Schadens­ersatz, weil der Käufer durch die unzulässige Abschalt­einrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei. Die Urteile sind noch nicht rechts­kräftig.

Die Reduzierung der Abgas­rückführung sei zwar in Ausnahme­fällen zulässig. Allerdings habe Audi in dem zu Grunde liegenden Verfahren nicht hinreichend dargelegt, dass eine solche Ausnahme zum Schutz des Motors vorliegt, so das Landgericht Stuttgart.

Audi: Reduzierung soll Motor vor massiven Schäden schützen

Der Kläger hatte einen Audi A4 3 Liter TDI bei einem unabhängigen Händler erworben. Neben einem SCR-Katalysator zur Reduktion des Stickoxid-Ausstoßes verfügt das Fahrzeug auch über eine sogenannte Abgas­rückführung. Diese wird bei bestimmten Temperaturen allerdings zurück­gefahren und bei Temperaturen unter 5 Grad Celsius signifikant reduziert. Audi legte dar, dass die Abgas­rückführung bei dem A4 3 Liter TDI bei einer Außent­emperatur zwischen 20 und 38 Grad Celsius bei 100 Prozent, bei Temperaturen zwischen 20 und 5 Grad zwischen ca. 100 und 96 Prozent und bei Temperaturen zwischen 5 und minus 10 Grad noch zwischen 96 und 82 Prozent liege. Diese Reduzierung, das sog. „Ausrampen“ sei notwendig, um den Motor vor ggf. massiven Schäden zu schützen. Solche Thermo­fenster würden in den meisten Diesel­fahrzeugen aller Hersteller eingesetzt.

Dauerhafte Abgasrückführung keine Ausnahme im Sinne des EU-Gesetzgebers

Diese Argumentation überzeugte das Landgericht Stuttgart nicht. Eine Abschalt­einrichtung sei nur aus­nahmsweise zulässig, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Dies sei hier aber nicht der Fall. Bei einer jährlichen Durchschnitts­temperatur von 10 Grad in Stuttgart oder 4,8 Grad in Helsinki würde die Abschalt­einrichtung fast ununterbrochen arbeiten. Dies könne keine Ausnahme im Sinne des EU-Gesetz­gebers sein, stellte das Landgericht Stuttgart klar. Dagegen spreche auch, dass in Art. 3 Nr. 9 Durch­führungs­verordnung festgelegt sei, dass die Stickoxid-Nach­behandlungs­einrichtung nach einem Kaltstart des Motors bei minus 7 Grad Celsius innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungs­gemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht haben muss. Ohne diesen Nachweis dürfe keine Typen­genehmigung erteilt werden. Damit sei auch klargestellt worden, dass es für ein daneben bestehendes Thermo­fenster bei niedrigen Temperaturen keine Rechtfertigung geben kann. Zudem könnte eine Versottungs­gefahr des Motors möglicher­weise auch durch andere technische Maßnahmen erreicht werden, ohne dass eine Reduzierung der Abgas­rückführung notwendig ist.

Audi wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet

Unterm Strich sei das Thermo­fenster daher als unzulässige Abschalt­einrichtung einzustufen, durch die der Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Audi daher zum Schadens­ersatz verpflichtet ist, so das Landgericht Stuttgart. Zudem verurteilte das Gericht den Händler zur Rücknahme des Fahrzeugs und Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungs­entschädigung für die gefahrenen Kilometer.

Nutzen Sie Ihre Möglichkeiten

„Das Landgericht Stuttgart hat erneut deutlich gemacht, dass es in Thermo­fenstern bei der Abgas­rückführung unzulässige Abschalt­einrichtungen sieht und die Käufer dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurden. Es bestehen daher gute Aussichten, Schadens­ersatz­ansprüche gegen VW, Audi und Porsche aber auch gegen andere Hersteller geltend zu machen“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, Brüllmann Rechts­anwälte, aus Stuttgart.

Die Kanzlei Brüllmann Rechts­anwälte ist Kooperations­partner der IG Diesel­skandal und bietet Ihnen eine kostenlose Erst­ein­schätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an

Mehr Informationen: www.bruellmann.de/faelle/vw-abgasskandal/

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