Fehler in Elektrik der Küche setzte Wohnmobil und Tankstelle in Brand
Ein Wohnmobil fing - während es betankt wurde - plötzlich an zu brennen. Ursächlich für den Brand, der sowohl das Wohnmobil als auch die Tankstelle beschädigte, war ein Fehler in der Elektrik der Küche des Wohnmobils. Da der Haftpflichtversicherer des Wohnmobils die Regulierung des Schadens mit der Behauptung verweigerte, das Wohnmobil habe sich nicht in Betrieb befunden, war ein Prozess unvermeidlich.
Kaskoversicherung ersetzt Schaden am Wohnmobil
Die Bedingungen der Kaskoversicherung definieren einen Brand als ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden (Ziff. A.2.2.1.1, AKB 2015). Wenn ein derartiges Feuer vorliegt, muss der Versicherer den Schaden ersetzen, es sei denn er kann bewiesen, dass der Versicherungsnehmer hat das Fahrzeug selber angezündet (oder anzünden lassen hat (vgl. LG Wiesbaden, Urt. v. 27.09.2018, Az. 9 O 138/14) oder eine es liegt eine Obliegenheitsverletzung vor.
Da in dem vorliegenden Sachverhalt sowohl der Brandherd als auch die Brandursache klar waren und auch keine der letztgenannten Alternativen vorlag, gab es für den Schaden am Wohnmobil auch keine Diskussion.
Haftpflichtversicherung verweigert Haftung für Schaden an Tankstelle
Anders verhielt es sich bei dem Schaden an der Tankstelle. Der Versicherer behauptete, das Wohnmobil habe sich während des Tankvorgangs nicht in Betrieb befunden, so dass es an einer Einstandspflicht aus Gefährdungshaftung nach § 7 StVG fehle. Ergänzend meinte er, die Haftung würde nur greifen, wenn dies aufgrund der erhöhten Gefahr für die Allgemeinheit, die aus der Fortbewegung und Bewegungsenergie im Sinne einer „Triebkraft“ gerechtfertigt sei.
LG Fulda und OLG Frankfurt bejahen Eintrittspflicht des Versicherers
Ob der Versicherer das Urteil des BGH vom 21.01.2014 (Az. VI ZR 253/13) kannte, wonach die Haftung aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegeben ist, wenn der Brand eines geparkten Kraftfahrzeuges in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen steht, ist nicht bekannt. Bekannt ist allerdings, dass weder das Landgericht Fulda (Urt. v. 06.09.2016, Az. 893/15) sowie das OLG Frankfurt (Urt. v. 13.10.2017, Az. 14 U 165/16) die Auffassung des Versicherers teilen konnten und seine Eintrittspflicht bejahten.
OLG: Einsatz von Motorkraft ist keine Voraussetzung für die Haftung
Das OLG Frankfurt erläuterte, Tankvorgänge seien schon deshalb rechtlich eng mit dem Fahrzeugbetrieb verbunden, weil sie für die Fortbewegung des Fahrzeugs notwendig sind.
Wenn es während einer Betankung zu einem Schaden kommt, ist es nicht einmal erforderlich, dass der Betriebsvorgang selbst (die Betankung) den Schaden verursacht. Auch der Einsatz von Motorkraft ist keine Voraussetzung für die Haftung.
Den Defekt in der Elektrik des Kühlschranks betreffend hat das Gericht ausgeführt, dass Kühlschränke zur Betriebseinrichtung von Wohnmobilen zählen. Ihre Funktion könne deshalb nicht von der des Wohnmobils getrennt werden (s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.06.1996, Az. 1 U 153/94). Die Verbindung mit dem „Betrieb“ des Wohnmobils - im Sinne des § 7 Abs.1 StVG - habe daher auch während des Tankvorgangs bestanden. Zudem war - sowohl örtlich als auch zeitlich - ein enger Zusammenhang zwischen dem Eintritt des Schadens und dem Vorgang des Betankens gegeben.
Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG besteht auch auf privaten Verkehrsflächen
Auch der Einwand des Versicherers, dass die Halterhaftung des § 7 Abs. 1 StVG sich nur auf den Betrieb im öffentlichen Straßenverkehr, nicht aber auf private Verkehrsflächen beziehe, konnte die Gerichte nicht beirren. Es war daher auch nicht weiter verwunderlich, als das OLG Frankfurt - unter Hinweis auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BGH - deutlich machte, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG auch den Einsatz auf Privatgelände umfasst (Az. VI ZR 265/14 v. 24.03.2015).
Fazit
Versicherer behaupten im Schadenfall gerne, dass die zum Eintritt verpflichtenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorgelegen hätten. Wie das besprochene Urteil zeigt, verbiegen sie die Rechtsprechung dabei gerne zu Ihren Gunsten oder ignorieren unangenehme Entscheidungen. Das mag aus ihrer Sicht nachvollziehbar sein. Ebenso nachvollziehbar ist aber auch, dass Geschädigte derartige Praktiken nicht hinnehmen, sondern sich - mit anwaltlicher Unterstützung - dagegen wehren sollten.