Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vereinbart, wonach zum 31.12.2021 das Arbeitsverhältnisses enden sollte. Ab April 2020 wurde der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Sein Firmen-Laptop sowie die Firmen-Zugangskarte gab der Mann mit Verweis auf seine weiterhin bestehende Betriebsratstätigkeit allerdings nicht heraus. Auch wollte er weiterhin Zugang zum IT-System der Firma haben.
Arbeitgeber sperrt Zugangskarte des freigestellten Betriebsratsmitglieds
Der Arbeitgeber verlangte die Herausgabe des Firmeneigentums und sperrte den Zugang zum Betrieb und zum IT-System. Mit der unwiderruflichen Aufhebung des Arbeitsvertrages und der damit verbundenen Freistellung von der Arbeit habe der Mann sein Betriebsratsamt verloren.
LAG: Mitgliedschaft im Betriebsrat endet nicht mit Freistellung
Dem widersprach das LAG. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz erlischt die Mitgliedschaft im Betriebsrat unter anderem durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses und durch den Verlust der Wählbarkeit, so die Arbeitsrichter. Der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei hier der 31.12.2021. Bis dahin sei der wegen eines Aufhebungsvertrags freigestellte Arbeitnehmer auch grundsätzlich als Betriebsrat noch wählbar, da er dem Betrieb noch angehöre.
So würden etwa auch gekündigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Betriebszugehörigkeit als wählbar gelten, solange nicht rechtskräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wurde. Auch die Freistellung von der Arbeitspflicht führe nicht zum Verlust der Wählbarkeit eines Betriebsratsmitglieds.
BAG-Urteil hier nicht anwendbar
Zwar habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25.10.2000 geurteilt, dass der Arbeitnehmervertreter in einem Aufsichtsrat nicht mehr als wählbar gilt, wenn er sich in der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im Blockmodell befindet (AZ: 7 ABR 18/00).
Dies sei mit dem konkreten Fall aber nicht vergleichbar, so das LAG. So seien im BAG-Fall die „wechselseitigen Hauptleistungspflichten“ wegen der Freistellung in der Altersteilzeit entfallen. Hier sei dagegen nur die Erbringung der Arbeitspflicht durch den Arbeitnehmer weggefallen. Der Arbeitgeber zahle dagegen bis Ende des Arbeitsverhältnisses weiter die vereinbarte Vergütung.
Aufhebungsvertrag regelt nur die individualrechtlichen Beziehungen
Der Arbeitgeber hätte zudem problemlos im Aufhebungsvertrag mit der Freistellung von der Arbeit auch das Ende der Betriebsratstätigkeit individualvertraglich vereinbaren können. Da er dies nicht getan habe, müsse dem freigestellten Arbeitnehmer weiter seine Betriebsratsarbeit ermöglicht werden.