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Arbeitsrecht | 11.03.2021

Betriebsrat

Tätigkeit eines Betriebs­rats endet nicht mit Frei­stellung von Arbeit

Betriebs­rats­mitglied­schaft erlischt nicht mit Frei­stellung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Mit einem Aufhebungs­vertrag und Frei­stellung von der Arbeit werden Arbeitgeber einen Betriebsrat nicht sofort los. Denn mit der Frei­stellung von der Arbeits­leistung wegen Abschluss eines Aufhebungs­vertrages geht das Betriebs­ratsamt noch nicht verloren, entschied das Hessische Landes­arbeits­gericht (LAG) in Frankfurt am Main in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 21.12.2020 (Az.: 16 TaBVGa 189/20).

Im Streitfall hatte ein Arbeit­nehmer mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungs­vertrag vereinbart, wonach zum 31.12.2021 das Arbeits­verhältnisses enden sollte. Ab April 2020 wurde der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freigestellt. Sein Firmen-Laptop sowie die Firmen-Zugangs­karte gab der Mann mit Verweis auf seine weiterhin bestehende Betriebs­rats­tätigkeit allerdings nicht heraus. Auch wollte er weiterhin Zugang zum IT-System der Firma haben.

Arbeitgeber sperrt Zugangskarte des freigestellten Betriebsratsmitglieds

Der Arbeitgeber verlangte die Herausgabe des Firmen­eigentums und sperrte den Zugang zum Betrieb und zum IT-System. Mit der unwiderruflichen Aufhebung des Arbeits­vertrages und der damit verbundenen Frei­stellung von der Arbeit habe der Mann sein Betriebs­ratsamt verloren.

LAG: Mitgliedschaft im Betriebsrat endet nicht mit Freistellung

Dem widersprach das LAG. Nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz erlischt die Mitglied­schaft im Betriebsrat unter anderem durch Beendigung des Arbeits­verhältnisses und durch den Verlust der Wähl­barkeit, so die Arbeits­richter. Der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeits­verhältnisses sei hier der 31.12.2021. Bis dahin sei der wegen eines Aufhebungs­vertrags frei­gestellte Arbeit­nehmer auch grund­sätzlich als Betriebsrat noch wählbar, da er dem Betrieb noch angehöre.

So würden etwa auch gekündigte Arbeit­nehmer hinsichtlich ihrer Betriebs­zugehörigkeit als wählbar gelten, solange nicht rechts­kräftig über die Wirksamkeit der Kündigung entschieden wurde. Auch die Frei­stellung von der Arbeits­pflicht führe nicht zum Verlust der Wähl­barkeit eines Betriebs­rats­mitglieds.

BAG-Urteil hier nicht anwendbar

Zwar habe das Bundes­arbeits­gericht (BAG) am 25.10.2000 geurteilt, dass der Arbeitnehmer­vertreter in einem Aufsichtsrat nicht mehr als wählbar gilt, wenn er sich in der Freistellungs­phase einer Alters­teilzeit im Blockmodell befindet (AZ: 7 ABR 18/00).

Dies sei mit dem konkreten Fall aber nicht vergleichbar, so das LAG. So seien im BAG-Fall die „wechselseitigen Haupt­leistungs­pflichten“ wegen der Frei­stellung in der Alters­teilzeit entfallen. Hier sei dagegen nur die Erbringung der Arbeits­pflicht durch den Arbeit­nehmer weggefallen. Der Arbeitgeber zahle dagegen bis Ende des Arbeits­verhältnisses weiter die vereinbarte Vergütung.

Aufhebungsvertrag regelt nur die individualrechtlichen Beziehungen

Der Arbeitgeber hätte zudem problemlos im Aufhebungs­vertrag mit der Frei­stellung von der Arbeit auch das Ende der Betriebs­rats­tätigkeit individual­vertraglich vereinbaren können. Da er dies nicht getan habe, müsse dem frei­gestellten Arbeit­nehmer weiter seine Betriebs­ratsarbeit ermöglicht werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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