Zur Begründung führt das Landgericht Tübingen wörtlich aus:
„Mit einem Übergang von positiven/neutralen Zinsen zu Negativzinsen bei schon abgeschlossenen Verträgen über Sichteinlagen rechnet der Verbraucher nicht und muss damit auch nicht rechnen. Vielmehr hat der Verbraucher den Vertrag in der Vorstellung abgeschlossen, entweder eine geringe oder im schlechtesten Fall gar keine Verzinsung seiner Einlage zu erhalten. Hingegen ist die Heranziehung zu Negativzinsen im Sichteinlagengeschäft atypisch, weil sie der Pflichteinlage bei unregelmäßigen Verwahrungsverträgen widerspricht.“
Nachträgliche Negativzinsen bei Bestandseinlagen bewirkt Änderung des Vertragscharakters
„Nachdem zahlreiche Banken - motiviert durch die Geldpolitik der Notenbanken - aktuell versuchen, negative Zinsen dort einzuführen, wo sie ihnen nützen, ist es zu begrüßen, dass das Landgericht Tübingen entschieden hat, dass der Übergang von einer positiven bzw. einer Nullverzinsung hin zu einem Negativzins bei Altverträgen über Sichteinlagen eine Änderung des Vertragscharakters hin zu einer Umkehr der Zahlungspflichten bewirkt“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte.
HAHN Rechtsanwälte vertritt betroffene Bankkunden
„Betroffene Bankkunden sollten eine erfahrene Rechtsanwaltskanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht zurate ziehen und mögliche Ansprüche auf Rückforderung von geleisteten Negativzinsen prüfen lassen“, rät Anwalt Hahn. „Das gelte auch für Unternehmen und institutionelle Anleger. Auch hier kann und darf durch eine (Nachträgliche) Klausel kein vollständiger Vertragstypenwechsel erfolgen“, so Rechtsanwalt Peter Hahn abschließend. HAHN Rechtsanwälte vertritt betroffene Bankkunden bei der Rückforderung von Negativzinsen. Ansprechpartnerin ist Rechtsanwältin Rita Köpke.