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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 26.02.2019

Service­pauschale

Streit um Service­pauschale: OLG Koblenz hält Service­pauschale der Debeka Bauspar­kasse für unwirksam

Eingeführte Service­pauschale wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Philipp Neumann, Maître en Droit

In einem von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte geführten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az. 8 U 1084/18) hat der Senat im Termin am 22. Februar 2019 umfassend zu der Frage Stellung genommen, ob die von der Debeka Bauspar­kasse im Jahre 2017 über eine AGB-Änderung eingeführte jährliche Service­pauschale rechtmäßig ist oder nicht.

Der Senat vertrat (wie auch das Landgericht Koblenz mit Urteil vom 29. November 2018, Az. 16 O 1337 in einem Parallel­fall) die klare Auffassung, dass die als Änderung der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen nach dem Wider­spruchs­prinzip eingeführte Service­pauschale wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Die Debeka Bauparkasse habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Pauschale.

Debeka fordert Zahlung für Tätigkeit ohne Gegenleistung

Es handele sich um eine sogenannte Preisneben­abrede, die keine echte Gegen­leistung zum Inhalt habe, sondern mit der allgemeine Betriebs­kosten und der Aufwand für eigene gesetzliche oder neben­vertragliche Pflichten auf den Kunden abgewälzt werden sollen. Vorliegend werde eine Vergütung unter anderem für die Verwaltung des Kollektivs und der einheitlichen Zuteilungs­masse erhoben. Diese Tätigkeit erfolge jedoch im Interesse und als gesetzliche und vertragliche Aufgabe der Bauspar­kasse und nicht als gesonderte Leistung für den Bausparer. Dass durch die Niedrigzins­phase ein erhöhter Kapital­bedarf bei der Bauspar­kasse bestehen möge, recht­fertige ebenfalls keine andere Bewertung, da das Risiko der Zins­änderung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Bauspar­kasse zugewiesen sei.

Der Senat kündigte an, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen, da es sich um eine Frage mit Grundsatz­bedeutung handele.

Bausparkasse akzeptiert Urteil

Der Vertreter der Bauspar­kasse erklärte daraufhin, dass man in diesem Verfahren kein begründetes Urteil wünsche, so dass man in diesem Fall stattdessen wohl ein Urteil hinnehmen werde. Die Bauspar­kasse stellte daraufhin keinen Antrag auf Klage­abweisung der Feststellung, dass kein Anspruch auf eine Service­pauschale besteht. Damit wird ein Versäumnis­urteil ergehen, mit dem fest­gestellt wird, dass die Bauspar­kasse im Fall des von der Kanzlei ARES Rechts­anwälte vertretenen Klägers keinen Anspruch auf eine Service­pauschale hat.

Bausparer können der Gebühr widersprechen und haben Anspruch auf Rückzahlung

Betroffene Bausparer sollten der zukünftigen Abbuchung der Service­pauschale vom Bauspar­konto schriftlich widersprechen und bereits bezahlte oder abgebuchte Service­pauschalen von der Bauspar­kasse zurück­fordern. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz besteht für erhobene Service­pauschalen kein Rechtsgrund, so dass diese zurück­gefordert werden können. Bausparer sollten die möglicher­weise nach Ablauf von drei Jahren mit Beginn zum Jahresende der Zahlung eintretende Verjährung beachten und ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen.

Nehmen Sie zu uns Kontakt auf

Gerne stehen wir betroffenen Bausparern zur Durch­setzung der eigenen Ansprüche zur Verfügung.

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