Nach gut begründeter Ansicht unseres Partners hat Winterkorn wissentlich eine falsche Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben und Diess und Werner haben diese benutzt, um den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzverfahren getäuscht, um sich auf diese Weise der Ansprüche von Käufern manipulierter Fahrzeuge zu entledigen, die das Fahrzeug nach der Ad-hoc-Mitteilung kauften.
Nur „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren“
Winterkorn habe es bereits unterlassen, im Verfahren vor dem BGH die Ad-hoc-Mitteilung des Unternehmens an die Deutsche Börse vom 22. September 2015 zu korrigieren. Nach seinem Ausscheiden sei es Sache von Diess und Werner gewesen, dies in dem fraglichen Gerichtsverfahren nachzuholen.
Volkswagen räumte in der fraglichen Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 lediglich „Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software bei Dieselmotoren“ ein. Weiter hieß es darin, dass, „die Aufklärung von Unregelmäßigkeiten einer verwendeten Software mit Hochdruck“ vorangetrieben werde und „ausschließlich“ der Motorentyp EA 189 betroffen sei. Zudem stehe man mit den zuständigen Behörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kontakt. Volkswagen dulde keine Gesetzesverstöße.
Diese Meldung sei in mindestens 7 Punkten bewusst falsch, so Rechtsanwalt Ulbrich.
Keine Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 betroffen?
Laut Ad-hoc-Mitteilung sollten etwa alle damals angebotenen Fahrzeuge der Euronorm 6 die gesetzlichen Anforderungen und Abgasnormen erfüllen.
Tatsächlich wurden aber nach der Ad-hoc-Mitteilung zahlreiche Fahrzeuge der Schadstoffklasse Euro 6 vom Kraftfahrt-Bundesamt wegen Abgasmanipulationen zurückgerufen.
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist, dass Volkswagen in der Ad-hoc-Mitteilung behauptete, dass die beanstandete Software weder „das Fahrverhalten, (den) Verbrauch noch Emissionen“ beeinflusse. Allerdings diente die Software ausschließlich dazu, die Emissionsgrenzwerte auf dem Prüfstand einzuhalten, die im Straßenbetrieb gerissen wurden. Das hat Volkswagen in den USA selbst zugegeben.
Irreführende Börsenmeldung mit schwerwiegenden Folgen für Käufer
Die Irreführende Börsenmeldung hat schwerwiegende Folgen für Käufer entsprechender Fahrzeuge gehabt. Die Richter am BGH qualifizierten sie in ihrem Urteil vom 30. Juli 2020 trotz der bestehenden Publikationspflicht als Anzeichen dafür, dass VW ab diesem Zeitpunkt so geläutert gewesen sei, dass das „Unwerturteil“ des bisherigen Verhaltens sich dergestalt relativiere, „dass der Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf das Gesamtverhalten nicht mehr gerechtfertigt“ sei und dem Konzern daher ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der ad-hoc-Meldung kein sittenwidriges Verhalten mehr vorgeworfen werden könne.
Nach BGH-Urteil: Kein Schadensersatz bei Kauf eines betroffenen Fahrzeugs nach dem 22.09.2015
Dieses Grundsatzurteil wird nunmehr landauf landab von den Land- und Oberlandesgerichten als Begründung angeführt, weshalb Klägern unabhängig von ihrer bestehenden Kenntnis von der Abgasmanipulation bei Kauf eines betroffenen Fahrzeugs nach dem 22.09.2015 kein Schadenersatz zustehen soll. Das betrifft deutschlandweit schon jetzt zehntausende Kläger.
„Beurteilung der ad-hoc-Mitteilung mit erheblichen Zündstoff“
Gründungspartner Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert ordnet die Bedeutung der Strafanzeige wie folgt ein: „Stellt die Staatsanwaltschaft Trier fest, dass das Urteil des Bundesgerichtshofs auf einem Prozessbetrug beruht, besteht für bereits verlorene Verfahren ein Wiederaufnahmegrund. Zudem gibt es für Tausende Kläger vor Land- und Oberlandesgerichten wieder Grund zur Hoffnung. Spannend dürfte dann auch die aktienrechtliche Beurteilung der inhaltlich falschen ad-hoc-Mitteilung sein. Insgesamt birgt die Beurteilung der ad-hoc-Mitteilung damit erheblichen Zündstoff.“