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Gesellschaftsrecht | 06.07.2017

Finanzierungs­beteiligung

Stille Beteiligung: Ein flexibles Beteiligungs- und Finanzierungsinstrument

Stille Beteiligungen sind häufig gutes Instrument der Unternehmensfinanzierung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Im Leben eines Unternehmens kann die Beteiligung von Dritten und die Aufnahme von Kapital, z.B. zur Finanzierung eines geplanten Projekts erforderlich werden.

Der Unternehmer steht dann oft vor der Frage auf welchem Wege entsprechende Beteiligungen und Finanzierungen vollzogen werden können, ohne dass er selbst den erforderlichen Einfluss auf das operative Geschäft verliert. Stille Beteiligungen sind für diese Konstellationen häufig ein gutes Instrument der Unternehmens­finanzierung.

Die stille Beteiligung (auch stille Gesellschaft oder stille Teil­haberschaft genannt) bietet einen flexiblen Gestaltungs­rahmen für alle Beteiligten. Regelungs­felder wie Beteiligungs­quote und -bewertung, typische Governance-, Kontroll- und Informations­rechte, Zustimmungs­vorbehalte, Gewinn und ggf. Liquidations­präferenzen lassen sich interessen­gerecht festlegen.

Gründe für die stille Beteiligung

Stille Beteiligungen sind bei Kapital­gesellschaften wie GmbHs (z.B. „GmbH & Still“) und bei Personen­gesellschaften möglich. Der Investor wählt die Beteiligungs­form der stillen Beteiligung, weil sie schweigt und nach außen das Investoren-Engagement verdeckt halten kann. Die Teil­haberschaft ist mithin „still“, da sie – z.B. anders als eine KG-Beteiligung oder Gewinn­abführungs­vertrag – nicht ins Handels­register eingetragen wird. Mit der Allzweck­waffe der stillen Gesellschaft lassen sich Mitarbeiter­beteiligungs­programme und sogar Unternehmens­nachfolgen organisieren. Sie kann als Eigen­kapital und Fremd­kapital zugleich gestaltet werden (sog. Mezzanine-Finanzierung).

Steuer- und Bilanzrechtlicher Charakter der stillen Beteiligung

Auf der Investoren­seite wird die stille Beteiligung grund­sätzlich als Forderung zu verbuchen sein. Je nach Gestaltung kann die stille Beteiligung in der Investoren­bilanz als Beteiligung ausgewiesen werden.

Auf der Ebene des Unternehmens kann die typisch stille Beteiligung bilanziell normales Fremd­kapital darstellen. Durch vertragliche Ausgestaltung kann eine atypisch stille Beteiligung aber auch Eigen­kapital-Charakter erhalten (erforderlich ist dann u.a. eine langfristige Bindung, Rück­zahlung mit Nachrang, Erfolgs­abhängigkeit, Risiko­tragung).

Alternativen zur stillen Teilhaberschaft

Neben der stillen Beteiligung als Mezzanine-Finanzierungs­instrument gibt es in verschiedenen Situationen des Unternehmens (von Früh­phasen­finanzierung über Wachstums­finanzierung bis zur Krisen­finanzierung) weitere standardisierte Finanzierungs­formen, die zum Einsatz kommen können. Hierbei handelt es sich u.a. um partiarische Darlehen, Unter­beteiligungen und Genuss­scheine.

Ein Fachbeitrag von

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