Familienrechtliches Verfahren als Grundlage
Ausgangspunkt der steuerrechtlichen Entscheidung war ein Familienrechtliches Streitverfahren zwischen zwei nunmehr geschiedenen Eheleuten. In dem Verfahren ging es unter anderem auch um den nachehelichen Unterhalt – insbesondere um die Höhe des zu zahlenden Unterhalts – den der Ehemann seiner Ex-Frau zahlen sollte. 2015 wurde zwischen den geschiedenen ein Vergleich erzielt. Damit war das familienrechtliche Verfahren zu einem Ende gekommen. Doch daran anknüpfend ging es nun um die steuerliche Beurteilung der Abzugsfähigkeit entstandener Kosten.
Die Frau erklärte nämlich in ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 sogenannte sonstige Einkünfte in Höhe der erhaltenen Unterhaltszahlungen und machte zugleich die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren zum nachehelichen Unterhalt steuermindern geltend. Das zuständige Finanzamt versagte ihr allerdings eine solche Berücksichtigung.
FG Münster: Prozesskosten doch abzugsfähig
Ob die geltend gemachten Prozesskosten tatsächlich steuermindernd zu berücksichtigen sind, hatte letztlich das Finanzgericht Münster zu entscheiden.
Das Gericht entschied nun, dass die Prozesskosten wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen abzugsfähig seien (Urteil v. 03.12.2019; Az.: 1 K 494/18 E).
Die Prozessführungskosten seien als sogenannte Werbungskosten zu berücksichtigen, weil die Frau den Unterhalt ihres geschiedenen Ehemannes als sonstige Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz versteuere. Hier habe die Frau die Kosten des Prozesses aufgewendet, um zukünftig (höhere) steuerbare Einkünfte in Form von Unterhaltsleistungen zu erhalten. Sie dienten also auch dem Erhalt von besteuerbaren Einkommen.
Bei den Werbungskosten handelt es sich um solche freiwillige Aufwendungen, die dem Erwerb, Sicherung oder Erhalt von Einnahmen dienen und damit meist eng mit dem Geldverdienen zusammenhängen. Ganz typisch zählen dazu die Kosten der Fahrten zur Arbeit oder Ausgaben für Berufsbekleidung. Die Werbungskosten können von den Einnahmen abgezogen werden und damit auch von dem zu versteuernden Einkommen. Da hier die Frau die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuert, kann sie die Prozesskosten nun steuermindernd als Werbungskosten geltend machen.
Abzugsfähigkeit bei Realsplitting
Die Unterhaltszahlungen seien auch deshalb als steuerbare Einkünfte zu behandeln, weil der geschiedene Ehemann als Zahlungsverpflichteter die Möglichkeit habe, seine Zahlungen an die Ex-Frau als Sonderausgaben steuerlich abzuziehen. Diese Möglichkeit wird als sogenanntes Realsplitting bezeichnet.
Im Ergebnis werden damit die Unterhaltszahlungen den übrigen Einkünften vollständig gleichgestellt. Dann muss aber auch die Empfängerin des Unterhalts die Prozesskosten als Werbungskosten vollumfänglich abziehen können, so die Einschätzung des Gerichts.