Verliert man den Arbeitsplatz, weil der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, ist das eine bittere Pille. Um den unangenehmen Nachgeschmack etwas abzumildern, wird oft – meist am Ende eines Prozesses vor dem Arbeitsgericht – eine Abfindung ausgehandelt. Damit möglichst viel davon im eigenen Portemonnaie – und nicht bei der Finanzbehörde – landet, kann man die Fünftel-Regel nutzen oder auch zusätzlich attraktiv sparen. Dazu dass der Staat nicht zu tief in die Geldbörse greift, können wir beitragen. Es ist ein vielfach verbreiteter Irrtum, dass ein Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, jedem eine Abfindung zu bezahlen, wenn die Kündigung ausgesprochen wird.
Wann gibt es bei einer Kündigung eine Abfindung?
In den arbeitsrechtlichen Gesetzen finden sich konkrete Vorschriften zu dieser Abfindungsregelung für den Jobverlust; so z. B. § 9 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Bei einer solchen Krisensituation kann das Gericht bestimmen, dass es den streitenden Parteien in einem Arbeitsrechtsprozess nicht mehr zuzumuten ist, weiter kooperativ zusammen zu arbeiten.
Der Richter legt dann in bestimmten Fallkonstellationen eine Abfindung zu Gunsten des Arbeitnehmers fest. In der täglichen Gerichtspraxis hat sich – fast als eine Art Gewohnheitsrecht – die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entwickelt. Konfliktsituationen werden damit oftmals finanziell entschärft.
Höhe der Abfindung
So bestimmt das Gesetz auch, in welcher Höhe die Abfindung zu zahlen ist, § 10 KSchG. Natürlich spielt auch die Einschätzung des Arbeitsgerichts über den möglichen Ausgang des Gerichtsverfahrens eine Rolle und welche Stellung im Betrieb bekleidet wird (vgl. dazu Abfindung bei Kündigung: Anspruch klären und Höhe berechnen).
Abfindung ist steuerpflichtig und muss dem Finanzamt mitgeteilt werden
Die vom Arbeitgeber erhaltene Abfindung ist dem Finanzamt mitzuteilen, denn sie ist steuerpflichtig. Die erhaltene Abfindung für den verloren gegangenen Arbeitsplatz muss in der Steuererklärung in Anlage N eingetragen werden.
Der Vorteil einer Abfindung als Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses ist, dass grundsätzlich keine Beiträge für die Rentenversicherung, für die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung anfallen. Das gilt jedoch nicht, wenn der Angestellte freiwillig in der Krankenkasse versichert ist. Nachdem die Abfindung gezahlt ist, muss dann der Beitrag zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung nachgezahlt werden.
Für die Abfindung fällt Einkommensteuer an
Wer für den Jobverlust eine Abfindung erhält, muss dafür Einkommensteuer bezahlen. Die Entschädigung, die dafür bezahlt wird, dass man aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausscheidet, sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Ein anderer Fall ist, wenn es sich um eine sogenannte Karenzentschädigung handelt, die dafür bezahlt wird, dass man auf Grund eines im Arbeitsvertrag enthaltenen Wettbewerbsverbots nicht mehr für eine gewisse Zeit tätig ist. Diese unterliegt anderen steuerlichen Wertungen.
Es handelt sich bei dem Zahlen einer Entschädigung durch den Arbeitgeber also nicht um zusätzlichen Lohn oder um eine weitere Versorgungszusage. Auch wenn der Arbeitnehmer im Ausland für einen in Deutschland angesiedelten Arbeitgeber tätig ist, kann das auf Grund der Abfindungsregelung ausgezahlte Geld in Deutschland steuerpflichtig sein.
Das steuerliche Dilemma für den Arbeitnehmer
Der Gesetzgeber hat erkannt, dass die Abfindung, die am Ende eines Rechtsstreits bezahlt wird, zu einer relativ hohen Steuerbelastung des Arbeitnehmers führt. Er hat deshalb eine Vorschrift in das Einkommensteuerrecht eingeführt, die dieses Manko etwas ausgleichen soll. Diese Lösung nennt sich Fünftelregelung und berücksichtigt in einem gewissen Maße die persönliche Situation des Arbeitnehmers, der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und im Ergebnis seine Einkunftsquelle verliert.
Der Hintergrund dieses Regelungskonzeptes ist, dass die steuerliche Belastung progressiv ist. Das bedeutet im Ergebnis, dass man prozentual mehr Steuern bezahlt, wenn man besonders hohe Einkünfte hat. Der Gesetzgeber hat dieses Konzept deshalb gewählt, weil er davon überzeugt ist, dass derjenige, der ein hohes Einkommen hat, stärker belastet werden soll als derjenige, der ein geringeres Einkommen hat.
Bei diesem grundsätzlichen Konzept der Progression stört natürlich der Umstand, dass ein Mehrbetrag, der wegen einer Abfindung bezahlt wird, zwangsläufig damit verbunden ist, dass man seine Einkunftsquelle verliert. Eine sehr unglückliche Verknüpfung von Verlust des Arbeitsumfeldes und dem Lohn daraus gepaart mit einer steuerlichen Zusatzbelastung. Das ist besonders bitter, wenn die Kündigung zum Jahresende erfolgt und zusätzlich noch eine Abfindung in genau diesem Jahr gezahlt wird und dann noch darüber hinaus keine neue Arbeitsstelle zum Januar des Folgejahres besteht.
Weniger Steuern dank Fünftelregelung
Wegen der steuerlichen Sonderbelastung hat man in das Einkommensteuergesetz das Modell eingeführt, dass die Steuerberechnung auf fünf Jahre gleichmäßig verteilt wird. Damit soll dem entgegengewirkt werden, dass das Einkommen aus dem regulären Lohn und der Sonderzufluss aus der Abfindung nicht mehr so intensiv zusammen geballt steuerlich berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist, dass die Abfindungszahlung als Ersatz für entgangene oder später entgehende Einnahmen erfolgen, nicht auf eine Mitwirkung des Arbeitnehmers an der Schadensursache zurückzuführen sind und im Ergebnis außerordentliche Einkünfte sind.
Die Einkommensteuerrichtlinien zur Fünftelregelung
Die Einkommensteuerrichtlinien besagen dazu: „Gibt ein Arbeitnehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, entspricht es dem Zweck des Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in Widerspruch stehender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen. … Bei einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich.“
Weiterhin ist es notwendig, um in den Genuss der Fünftelregelung zu kommen, dass die Abfindungszahlung in einen einzigen Veranlagungszeitraum fällt. Unter einem Veranlagungszeitraum versteht man regelmäßig ein Kalenderjahr. Die Finanzverwaltung hat zu diesem Thema viele Anwendungsschreiben erlassen, die hier im Einzelnen nicht alle dargestellt werden können. Deshalb soll nur die allgemeine Leitlinie hierzu dargestellt werden.
Eine Fünftelregelung findet dann keine Anwendung, wenn die Abfindung arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. Das bedeutet in der Konsequenz auch, dass, wenn nur eine Änderungskündigung vorliegt, eine deshalb geleistete Entschädigung nicht steuerlich begünstigt ist.
Der ermäßigte Steuersatz aus der Fünftelregelung kann nur dann gewählt werden, wenn der Betrag in einer Summe ausgezahlt wird.
Der Arbeitgeber und das Lohnabzugsverfahren
Für den Arbeitnehmer, der in den Genuss dieser steuerlichen Vorschrift kommen will, gilt, dass grundsätzlich im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens der Arbeitgeber für eine solche Berechnung zuständig ist. Das bedeutet, in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zwar eine Abfindung bekommt, aber nicht mehr der bisherige Arbeitgeber den Lohn für ihn ermittelt, dass er sich selbst um die Versteuerung kümmern muss.
Mit dem Anwalt zur Abfindung
In manchen Fällen vereinbart der Arbeitgeber im Rahmen einer Ausscheidensvereinbarung eine Abfindung. In fast allen anderen Fällen, muss ein Anwalt bzw. Fachanwalt für Arbeitsrecht diese Entschädigung erkämpfen. Dabei steht auf der Kostenseite meistens eine Rechtsschutzversicherung zur Seite – in jedem Fall ist der Ertrag aus einer Abfindung den Aufwand wert und der fachliche Rat eines Anwalts hilft, nicht in Fallen zu tappen. Mit zu berücksichtigen ist, dass der Betriebsrat bei einer Kündigung vorher angehört werden muss.
Steuersparmodell: Riester-Rente
Seit 2018 können Abfindungen steuerfrei speziell in die betriebliche Altersvorsorge eingestellt werden. Hierfür gibt es Höchstgrenzen, die regelmäßig – meist jährlich – angepasst werden. Das kann sinnvoll sein, wenn man nur einen sehr geringen Rentenanspruch hat.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz erlaubt für die Abfindung eine steuerfreie Umwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge. Die steuerfreie Einzahlung ist möglich in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn nicht gewisse Beträge überschritten werden.
In der Auszahlphase – also nach Renteneintritt – fallen dann Steuern ein, die auf Grund der geänderten steuerlichen Situation im Regelfall niedriger sind als in der Erwerbsphase.